Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, für Finanzen, für Gesundheit, Familie und Jugend, für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt; | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 13a Abs. 3 und des § 13d Abs. 2 die Bundesregierung; | |||||||||
4. | hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz; | |||||||||
5. | hinsichtlich des § 13e Abs. 3, des § 32, des Abschnittes IVa und der §§ 36 Abs. 1, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
6. | hinsichtlich § 48 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz; | |||||||||
7. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen; | |||||||||
7. | hinsichtlich des § 45 Abs. 3 (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung. | |||||||||
8. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz. |
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