Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Die Träger der Rehabilitation haben die von ihnen nach den Bundesgesetzen zu erbringenden Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufeinander abzustimmen. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.
In Kraft seit 01.07.1990 bis 31.12.9999
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