§ 56 BBG Vollziehung

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

2.

hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 und des § 13d Abs. 3 § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesminister für soziale SicherheitSoziales und Generationen sowieKonsumentenschutz, für Finanzen, für Gesundheit, Familie und Jugend, für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt;

3.

hinsichtlich des § 13a Abs. 3 und des § 13d Abs. 2 die Bundesregierung;

4.

hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;

5.

hinsichtlich des § 13e Abs. 3, des § 32, des Abschnittes IVa und der §§ 36 Abs. 1, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister für soziale SicherheitSoziales und GenerationenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

6.

hinsichtlich § 48 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;

7.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;

7.

hinsichtlich des § 45 Abs. 3 (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung.

8.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2008

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

2.

hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 und des § 13d Abs. 3 § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesminister für soziale SicherheitSoziales und Generationen sowieKonsumentenschutz, für Finanzen, für Gesundheit, Familie und Jugend, für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt;

3.

hinsichtlich des § 13a Abs. 3 und des § 13d Abs. 2 die Bundesregierung;

4.

hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;

5.

hinsichtlich des § 13e Abs. 3, des § 32, des Abschnittes IVa und der §§ 36 Abs. 1, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister für soziale SicherheitSoziales und GenerationenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

6.

hinsichtlich § 48 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;

7.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;

7.

hinsichtlich des § 45 Abs. 3 (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung.

8.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz.

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