Art. 6 BBG

BBG - Bundesbehindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich Art. I §§ 2 bis 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

2.

hinsichtlich Art. I § 10 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst;

3.

hinsichtlich Art. I §§ 29 und 51 der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich Art. I § 35, § 36 Abs. 1 und 5, § 37 und § 52 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

5.

hinsichtlich Art. I § 48 die Bundesregierung;

6.

hinsichtlich Art. I §§ 49 und 50 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

7.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

In Kraft seit 01.07.1990 bis 31.12.9999
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