§ 26 BatVO Pflichten des Eigenimporteurs

BatVO - Batterienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
§ 26.Paragraph 26,

Eigenimporteure (§ 3 Z 8) sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet, Eigenimporteure (Paragraph 3, Ziffer 8,) sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet,

  1. 1.Ziffer einsentweder
    1. a)Litera adie als Abfall anfallenden Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien zu erfassen und
    2. b)Litera bim Sinne des § 5 zu behandeln undim Sinne des Paragraph 5, zu behandeln und
    3. c)Litera cfür diese Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien eine Meldung gemäß § 25 Abs. 1 zu erstattenfür diese Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien eine Meldung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zu erstatten
    oder
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich dieser Geräte- oder Fahrzeugbatterien an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
Die unentgeltliche Abgabe dieser Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien gemäß § 9 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 ist nicht zulässig.Die unentgeltliche Abgabe dieser Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 12, Absatz eins, ist nicht zulässig.
In Kraft seit 26.09.2008 bis 31.12.9999
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