§ 20 BatVO Koordinierungsstelle

BatVO - Batterienverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Koordinierungsaufgaben gemäß § 13b Abs. 1 AWG 2002 nimmt als Koordinierungsstelle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder die von ihm betraute Rechtsperson wahr.

(2) Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Gerätealtbatterien haben folgende den § 13b Abs. 1 Z 1 AWG 2002 präzisierende Inhalte zu umfassen:

1.

Abwicklung der Abholungen von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15, insbesondere

a)

Festlegung der Möglichkeit, Abholungen, die von den Betreibern der Sammelstellen gemeldet werden, innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig zu übernehmen,

b)

Fristen für die Durchführung der Abholung gemäß § 11 Abs. 2 oder 3,

c)

Zustimmung zur direkten Beauftragung eines beauftragten Übernehmers des Sammel- und Verwertungssystems durch die Koordinierungsstelle auf Kosten des Systems, sofern eine Abholung durch das System nicht rechtzeitig erfolgt;

2.

Festlegung von Pauschalen für die Benutzungskosten der Sammelinfrastruktur der Gemeinden oder Gemeindeverbände im Rahmen der Abholkoordinierung; dabei ist zu berücksichtigen:

a)

die zu erwartenden Abfallmengen, die für die Erfüllung der Aufgaben der kommunalen Sammlung notwendige Ausstattung, die Nutzungsdauer der Ausstattung und die Möglichkeiten der Effizienzsteigerung in Bezug auf die Abholung;

b)

die Pauschalen für die Finanzierung der Sammelinfrastruktur umfassen

aa)

die Behälterkosten, soweit diese von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband getragen werden, und

bb)

die Kosten allfällig erforderlicher Abdeckungsmaßnahmen und bauliche Maßnahmen für Gerätealtbatterien, sofern sie aufgrund der Abfallbehandlungspflichtenverordnung erforderlich sind;

die Pauschalen sind, bezogen auf die jeweilige Masse an gesammelten Gerätealtbatterien, anteilsmäßig zu verringern, wenn diese nicht den Herstellern im Rahmen der Abholkoordinierung zurückgegeben werden;

c)

die Pauschalen haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen, wobei die im Rahmen der eigenen Sammelleistung nachweislich abgegoltenen Infrastrukturkosten der Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. a, bezogen auf die jeweilige Masse der auf diesem Weg gesammelten Gerätealtbatterien, maximal bis zur anteiligen Pauschale angerechnet werden;

3.

Festlegung einer Vergütung für die Kosten zur Sicherstellung einer einheitlichen Information der Letztverbraucher durch die Gemeinden oder Gemeindeverbände bezogen auf die Einwohnerzahl;

diese Vergütung haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen;

4.

Festlegung der Institutionen, welche als Schlichtungsstelle befasst werden können, die möglichen Schlichtungsfälle, die Dauer und die Kostentragung für das Schlichtungsverfahren.

(3) Die Koordinierung hat folgende § 13b Abs. 1 Z 2 AWG 2002 präzisierende Maßnahmen zu umfassen:

1.

Ermittlung der Verpflichtungsanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien und Weiterleitung eines gemeldeten Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem mit dem höchsten Verpflichtungsanteil;

2.

die Aufteilung der Pauschalbeträge gemäß Abs. 2 Z 2 und der Vergütung gemäß Abs. 2 Z 3;

3.

Erstellung eines jährlichen Konzepts der Informationstätigkeit gemäß § 7 unter Einbeziehung der Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15.

(4) Die Koordinierungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in Anhang 4 genannten Vorgaben einzuhalten.

(5) Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Fahrzeugaltbatterien haben in Präzisierung des Inhalts des § 13b Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zu umfassen, dass die Zustimmung des Systems zur Abwicklung der Abholungen insbesondere von Sammelstellen von Gemeinden (Gemeindeverbänden) durch die Koordinierungsstelle unter direkter Beauftragung eines beauftragten Übernehmers des Sammel- und Verwertungssystems auf Kosten des Systems erteilt wird, sofern eine Abholung durch das System nicht rechtzeitig erfolgt. Weiters ist in dieser Vereinbarung die Koordination der Information der Letztverbraucher, über die unentgeltliche Rücknahmepflicht und Rückgabemöglichkeiten, festzulegen.

In Kraft seit 26.09.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 BatVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 BatVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 BatVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 BatVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 BatVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BatVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 BatVO
§ 21 BatVO