Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsHersteller von Gerätebatterien haben Gerätealtbatterien von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. a, von Letztvertreibern, von Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder von Letztverbrauchern an Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. b und – sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben – von Letztverbrauchern zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.Hersteller von Gerätebatterien haben Gerätealtbatterien von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Litera a,, von Letztvertreibern, von Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder von Letztverbrauchern an Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Litera b und – sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben – von Letztverbrauchern zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.
(2)Absatz 2Hersteller von Gerätebatterien haben ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 im Verhältnis zur Masse ihrer in Verkehr gesetzten Gerätebatterien zur Masse der gesamt in Verkehr gesetzten Gerätebatterien durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 16 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.Hersteller von Gerätebatterien haben ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Absatz eins, im Verhältnis zur Masse ihrer in Verkehr gesetzten Gerätebatterien zur Masse der gesamt in Verkehr gesetzten Gerätebatterien durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 16, zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.
In Kraft seit 26.09.2008 bis 31.12.9999
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