Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet der Altfahrzeugeverordnung ist es verboten,
1.Ziffer einsBatterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht, und
2.Ziffer 2Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind,
auf jeder Handelsstufe in Verkehr zu setzen. „In-Verkehr-Setzen“ im Sinne dieser Bestimmung ist die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an bzw. für einen Dritten innerhalb der Europäischen Union, einschließlich die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union.
(2)Absatz 2Abs. 1 Z 1 gilt bis zum 1. Oktober 2015 nicht für Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt von höchstens zwei Gewichtsprozent.Absatz eins, Ziffer eins, gilt bis zum 1. Oktober 2015 nicht für Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt von höchstens zwei Gewichtsprozent.
(3)Absatz 3Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Gerätebatterien, die zur Verwendung in folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind:Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für Gerätebatterien, die zur Verwendung in folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind:
1.Ziffer einsNotsysteme und Alarmsysteme, einschließlich Notbeleuchtung;
2.Ziffer 2medizinische Geräte;
3.Ziffer 3schnurlose Elektrowerkzeuge; diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2016.
(4)Absatz 4Batterien und Akkumulatoren, die dem Abs. 1 nicht entsprechen, jedoch vor dem jeweiligen Zeitpunkt der Geltung eines Verbotes zulässigerweise in der Europäischen Union erstmals in Verkehr gesetzt wurden, dürfen auch nach dem jeweiligen Zeitpunkt, ab dem das Verbot gilt, in Verkehr gesetzt werden.Batterien und Akkumulatoren, die dem Absatz eins, nicht entsprechen, jedoch vor dem jeweiligen Zeitpunkt der Geltung eines Verbotes zulässigerweise in der Europäischen Union erstmals in Verkehr gesetzt wurden, dürfen auch nach dem jeweiligen Zeitpunkt, ab dem das Verbot gilt, in Verkehr gesetzt werden.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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