Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsLetztverbraucher können Fahrzeugaltbatterien zumindest unentgeltlich zurückgeben
1.Ziffer einsbeim Letztvertreiber von Fahrzeugbatterien,
2.Ziffer 2bei sonstigen Rückgabemöglichkeiten, welche Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme dafür einrichten, oder
3.Ziffer 3bei Sammelstellen, die Gemeinden (Gemeindeverbände) dafür einrichten.
(2)Absatz 2Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Fahrzeugbatterien im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 Z 1 durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Fahrzeugaltbatterien von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekannt zu geben.Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Fahrzeugbatterien im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Fahrzeugaltbatterien von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekannt zu geben.
In Kraft seit 26.09.2008 bis 31.12.9999
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