§ 23 BatVO Veröffentlichung der Hersteller, Eigenimporteure, Sammelstellen und Behandler

BatVO - Batterienverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Liste

1.

der Hersteller von Geräte- oder Fahrzeugbatterien,

2.

der Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 unter Angabe der Art der Sammelstelle (§ 3 Z 15 lit. a oder lit. b),

3.

der Behandler von Batterien, wobei Behandler, die gemäß § 16 des Umweltmanagementgesetzes (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2004, registriert sind, in der Liste besonders zu kennzeichnen sind, und

4.

der Eigenimporteure gemäß § 26

auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen und zu aktualisieren.

In Kraft seit 26.09.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 BatVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 BatVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 BatVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 BatVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 BatVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BatVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 BatVO
§ 24 BatVO