Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
1.Ziffer einsHerkunft des Zuchtstocks: Der Herkunftsnachweis ist grundsätzlich durch CITES-Bescheinigungen im Sinne von Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder CITES-Genehmigungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nachzuweisen. Nur im Falle eines Erwerbs vor der Listung in Anhang I des Übereinkommens können insbesondere auch folgende Nachweise erbracht werden:Herkunft des Zuchtstocks: Der Herkunftsnachweis ist grundsätzlich durch CITES-Bescheinigungen im Sinne von Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder CITES-Genehmigungen im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nachzuweisen. Nur im Falle eines Erwerbs vor der Listung in Anhang römisch eins des Übereinkommens können insbesondere auch folgende Nachweise erbracht werden:
a)Litera aKaufverträge,
b)Litera bSchenkungsverträge,
c)Litera cEinantwortungsbeschlüsse oder
d)Litera dErledigungen des Zollamts Österreich,
2.Ziffer 2Eignung des Zuchtstocks und der Haltungsweise, mindestens eine zweite Generation hervorzubringen,
3.Ziffer 3Bewertung der ökologischen Risiken bei exotischen Arten,
4.Ziffer 4Leistung eines fortlaufenden sinnvollen Beitrags im Hinblick auf die Erhaltungsbedürfnisse der betreffenden Art und
5.Ziffer 5alle Erledigungen, Bewilligungen und Meldungen, die die Exemplare des verfahrensgegenständlichen Zuchtstocks betreffen, die auf Grundlage des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 oder, die auf Grundlage der auf Basis des Tierschutzgesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind undalle Erledigungen, Bewilligungen und Meldungen, die die Exemplare des verfahrensgegenständlichen Zuchtstocks betreffen, die auf Grundlage des Tierschutzgesetzes (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024, oder, die auf Grundlage der auf Basis des Tierschutzgesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind und
6.Ziffer 6Nachweis des Tierseuchenausschlusses bei erhöhter Mortalitätsrate, wenn gemäß der Verordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/216 zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 betreffend gelistete Wassertierseuchen und die Liste der Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 2024/216 vom 12.01.2024 S. 1, für die Tierart relevant.Nachweis des Tierseuchenausschlusses bei erhöhter Mortalitätsrate, wenn gemäß der Verordnung (EU) 2018 aus 1882, über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, Amtsblatt Nummer L 308 vom 04.12.2018 Seite 21, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/216 zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, betreffend gelistete Wassertierseuchen und die Liste der Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 2024/216 vom 12.01.2024 S. 1, für die Tierart relevant.
In Kraft seit 18.03.2026 bis 31.12.9999
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