§ 5 ArtHRV Kennzeichnung

ArtHRV - Artenhandelsregistrierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Registrierte Zuchtbetriebe haben den gesamten Zuchtstock und sämtliche im Handel befindliche Exemplare entsprechend der Arten-Kennzeichnungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 300/2013, und entsprechend Kapitel XVI der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kennzeichnen. Registrierte Zuchtbetriebe haben den gesamten Zuchtstock und sämtliche im Handel befindliche Exemplare entsprechend der Arten-Kennzeichnungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2013,, und entsprechend Kapitel römisch sechzehn der Verordnung (EG) Nr. 865 aus 2006, zu kennzeichnen.

In Kraft seit 18.03.2026 bis 31.12.9999
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