Gesamte Rechtsvorschrift ArtHRV

Artenhandelsregistrierungsverordnung

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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 ArtHRV Geltungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung bestimmt Maßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 für den Handel mit aufgrund ihrer Listung in Anhang I des Übereinkommens im Sinne von § 2 Z 8 für von der Ausrottung bedroht erklärten Tierarten, die zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union und des Übereinkommens notwendig sind. Sie gilt für Zuchtbetriebe, die Exemplare von Tierarten im Sinne von § 2 Z 9 zum Zweck der kommerziellen Ausfuhr aus der Europäischen Union in Gefangenschaft züchten.Diese Verordnung bestimmt Maßnahmen im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Artenhandelsgesetzes 2009 für den Handel mit aufgrund ihrer Listung in Anhang römisch eins des Übereinkommens im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 8, für von der Ausrottung bedroht erklärten Tierarten, die zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union und des Übereinkommens notwendig sind. Sie gilt für Zuchtbetriebe, die Exemplare von Tierarten im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 9, zum Zweck der kommerziellen Ausfuhr aus der Europäischen Union in Gefangenschaft züchten.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für Zuchtbetriebe, die ihren Sitz im Sinne von § 10 des IPR-Gesetzes, BGBl. Nr. 304/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2022, im Hoheitsgebiet der Republik Österreich haben.Diese Verordnung gilt für Zuchtbetriebe, die ihren Sitz im Sinne von Paragraph 10, des IPR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,, im Hoheitsgebiet der Republik Österreich haben.

§ 2 ArtHRV Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. 1.Ziffer eins„Zuchtbetrieb“: ein Unternehmen im Sinne von § 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 (GBlÖ Nr. 86/1939), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024, das Exemplare von Tierarten im Sinne von Z 9 zum Zweck des internationalen, kommerziellen Handels im Sinne von Z 4 züchten. Der Betrieb, der Eigentümer oder die Eigentümerin, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin, sowie die Einrichtungen für die Unterbringung müssen genau identifiziert sein.„Zuchtbetrieb“: ein Unternehmen im Sinne von Paragraph eins, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897, (GBlÖ Nr. 86 aus 1939,), in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,, das Exemplare von Tierarten im Sinne von Ziffer 9, zum Zweck des internationalen, kommerziellen Handels im Sinne von Ziffer 4, züchten. Der Betrieb, der Eigentümer oder die Eigentümerin, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin, sowie die Einrichtungen für die Unterbringung müssen genau identifiziert sein.
  2. 2.Ziffer 2„Zuchtstock“: im Sinne von Art. 1 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006: alle Tiere, die in einem Zuchtbetrieb für die Erzeugung von Nachkommen verwendet wurden oder werden und in einer Weise erworben wurden, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich ist.„Zuchtstock“: im Sinne von Artikel eins, Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006: alle Tiere, die in einem Zuchtbetrieb für die Erzeugung von Nachkommen verwendet wurden oder werden und in einer Weise erworben wurden, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich ist.
  3. 3.Ziffer 3„Handel“: im Sinne von Art. 2 Buchstabe u der Verordnung (EG) Nr. 338/97: die Einfuhr in die Europäische Union, einschließlich des Einbringens aus dem Meer, und die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus dieser sowie die Verwendung, Beförderung oder Überlassung von Exemplaren, für die die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelten, in der Europäischen Union, einschließlich eines Mitgliedstaates.„Handel“: im Sinne von Artikel 2, Buchstabe u der Verordnung (EG) Nr. 338/97: die Einfuhr in die Europäische Union, einschließlich des Einbringens aus dem Meer, und die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus dieser sowie die Verwendung, Beförderung oder Überlassung von Exemplaren, für die die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelten, in der Europäischen Union, einschließlich eines Mitgliedstaates.
  4. 4.Ziffer 4„kommerzieller Handel“: das Handeln als Unternehmer im Sinne von § 1 UGB zu einem Zweck, deren nicht-kommerzieller Charakter nicht eindeutig überwiegt, im Sinne von Art. 2 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Davon umfasst ist jede Form des Verkaufs. Im Sinne von Art. 2 Buchstabe p der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind vom Begriff „Verkauf“ der Verkauf, das Vermieten, das Verpachten, der Tausch oder der Austausch umfasst.„kommerzieller Handel“: das Handeln als Unternehmer im Sinne von Paragraph eins, UGB zu einem Zweck, deren nicht-kommerzieller Charakter nicht eindeutig überwiegt, im Sinne von Artikel 2, Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Davon umfasst ist jede Form des Verkaufs. Im Sinne von Artikel 2, Buchstabe p der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind vom Begriff „Verkauf“ der Verkauf, das Vermieten, das Verpachten, der Tausch oder der Austausch umfasst.
  5. 5.Ziffer 5„Art“: eine Art, Unterart, oder Teilpopulation einer Art oder Unterart im Sinne von Art. 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 338/97.„Art“: eine Art, Unterart, oder Teilpopulation einer Art oder Unterart im Sinne von Artikel 2, Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
  6. 6.Ziffer 6„Exemplar“: im Sinne von Art. 2 Buchstabe t der Verordnung (EG) Nr. 338/97: jedes lebende oder tote Tier, seine Teile oder aus ihm gewonnene Erzeugnisse einer in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht, sowie sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren dieser Arten sind oder solche enthalten, sofern diese Teile oder Erzeugnisse nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Ein Exemplar wird als Exemplar einer in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Art betrachtet, wenn es sich um ein Tier, seine Teile oder aus ihm gewonnene Erzeugnisse handelt, von dem zumindest ein „Elternteil“ einer der Arten des Anhangs I des Übereinkommens angehört.„Exemplar“: im Sinne von Artikel 2, Buchstabe t der Verordnung (EG) Nr. 338/97: jedes lebende oder tote Tier, seine Teile oder aus ihm gewonnene Erzeugnisse einer in Anhang römisch eins des Übereinkommens aufgeführten Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht, sowie sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren dieser Arten sind oder solche enthalten, sofern diese Teile oder Erzeugnisse nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Ein Exemplar wird als Exemplar einer in Anhang römisch eins des Übereinkommens aufgeführten Art betrachtet, wenn es sich um ein Tier, seine Teile oder aus ihm gewonnene Erzeugnisse handelt, von dem zumindest ein „Elternteil“ einer der Arten des Anhangs römisch eins des Übereinkommens angehört.
  7. 7.Ziffer 7„Population“: im Sinne von Art. 2 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 338/97: eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen.„Population“: im Sinne von Artikel 2, Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 338/97: eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen.
  8. 8.Ziffer 8„Übereinkommen“: das Washingtoner Artenschutzübereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl. Nr. 188/1982, in der Fassung der Entscheidung auf der 19. Vertragsstaatenkonferenz (CoP19), Verordnung (EU) 2023/966 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zur Berücksichtigung der auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen angenommenen Änderungen, ABl. Nr. L 133 vom 17.05.2023, S. 1.„Übereinkommen“: das Washingtoner Artenschutzübereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1982,, in der Fassung der Entscheidung auf der 19. Vertragsstaatenkonferenz (CoP19), Verordnung (EU) 2023/966 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zur Berücksichtigung der auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen angenommenen Änderungen, Amtsblatt Nummer L 133 vom 17.05.2023, Seite 1.
  9. 9.Ziffer 9„von der Ausrottung bedrohte Tierarten“: jene Tierarten, die in Anhang I des Übereinkommens angeführt sind.„von der Ausrottung bedrohte Tierarten“: jene Tierarten, die in Anhang römisch eins des Übereinkommens angeführt sind.

§ 3 ArtHRV Registrierung von Zuchtbetrieben


  1. (1)Absatz eins,Die Registrierung als Zuchtbetrieb kann bei der gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständigen Behörde schriftlich mit dem Formular der Anlage 1 beantragt werden. Dem Antrag sind die in Anlage 2 geforderten Nachweise anzuhängen.Die Registrierung als Zuchtbetrieb kann bei der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständigen Behörde schriftlich mit dem Formular der Anlage 1 beantragt werden. Dem Antrag sind die in Anlage 2 geforderten Nachweise anzuhängen.
  2. (2)Absatz 2,Mit Antragstellung nimmt der Antragsteller oder die Antragstellerin zur Kenntnis, dass alle Antragsunterlagen, die gemäß Anlage 1 und 2 vorgelegt werden müssen, inklusive personenbezogener Daten, an die wissenschaftliche Behörde gemäß § 13 Abs. 3 des Artenhandelsgesetzes 2009, an das Sekretariat des Übereinkommens und an die Vertragsparteien des Übereinkommens übermittelt werden, sowie, dass seine oder ihre Daten im öffentlich zugänglichen Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens veröffentlicht werden.Mit Antragstellung nimmt der Antragsteller oder die Antragstellerin zur Kenntnis, dass alle Antragsunterlagen, die gemäß Anlage 1 und 2 vorgelegt werden müssen, inklusive personenbezogener Daten, an die wissenschaftliche Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Artenhandelsgesetzes 2009, an das Sekretariat des Übereinkommens und an die Vertragsparteien des Übereinkommens übermittelt werden, sowie, dass seine oder ihre Daten im öffentlich zugänglichen Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens veröffentlicht werden.
  3. (3)Absatz 3,Eine Registrierung kann ausschließlich für Zuchtbetriebe beantragt werden, die in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare im Sinne von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 züchten.Eine Registrierung kann ausschließlich für Zuchtbetriebe beantragt werden, die in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare im Sinne von Kapitel römisch dreizehn der Verordnung (EG) Nr. 865 aus 2006, züchten.
  4. (4)Absatz 4,Die gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige Behörde hat den Antrag an die gemäß § 13 Abs. 3 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige wissenschaftliche Behörde weiterzuleiten und diese mit der Erstellung eines GutachtensDie gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige Behörde hat den Antrag an die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige wissenschaftliche Behörde weiterzuleiten und diese mit der Erstellung eines Gutachtens
    1. 1.Ziffer einsüber die Bewertung
      1. a)Litera ader Herkunft des Zuchtstocks
      2. b)Litera bder Eignung zur Züchtung mindestens einer zweiten Generation,
      3. c)Litera cder ökologischen Risiken und
      4. d)Litera dder Leistung eines fortlaufenden sinnvollen Beitrags in Hinblick auf die Erhaltungsbedürfnisse der betreffenden Art sowie
    2. 2.Ziffer 2mit der Beantwortung von anderen fachlich zu beurteilenden Fragen

    zuSub-Litera, z, u beauftragen.

  5. (5)Absatz 5,Auch nach erfolgter Registrierung durch das Sekretariat im Sinne von § 4 Abs. 3 können die Behörde gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 und die wissenschaftliche Behörde gemäß § 13 Abs. 3 des Artenhandelsgesetz 2009 Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Registrierung noch gegeben sind. Sollten dabei Mängel festgestellt werden, ist die Vollzugsbehörde berechtigt, die Registrierung von Amts wegen mit Bescheid zu entziehen, diese Änderungen an das Sekretariat des Übereinkommens zu melden und die Streichung des Betriebes aus dem Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens zu beantragen.Auch nach erfolgter Registrierung durch das Sekretariat im Sinne von Paragraph 4, Absatz 3, können die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Artenhandelsgesetzes 2009 und die wissenschaftliche Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Artenhandelsgesetz 2009 Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Registrierung noch gegeben sind. Sollten dabei Mängel festgestellt werden, ist die Vollzugsbehörde berechtigt, die Registrierung von Amts wegen mit Bescheid zu entziehen, diese Änderungen an das Sekretariat des Übereinkommens zu melden und die Streichung des Betriebes aus dem Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens zu beantragen.

§ 4 ArtHRV Zeitpunkt der Registrierung


  1. (1)Absatz eins,Über die nationale Registrierung entscheidet die gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige Behörde mit Bescheid auf Grundlage des gemäß § 3 Abs. 4 erstellten Gutachtens.Über die nationale Registrierung entscheidet die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige Behörde mit Bescheid auf Grundlage des gemäß Paragraph 3, Absatz 4, erstellten Gutachtens.
  2. (2)Absatz 2,Nach Eintritt der Rechtskraft des stattgebenden Bescheides über die nationale Registrierung wird der Registrierungsantrag an das Sekretariat des Übereinkommens weitergeleitet. Trotz national stattgebenden Bescheides besteht kein Anspruch auf internationale Registrierung durch das Sekretariat des Übereinkommens.
  3. (3)Absatz 3,Die Registrierung tritt erst mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung der internationalen Registrierung im öffentlich zugänglichen Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf Genehmigungen mit Herkunftscode D im Sinne von Anhang IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 gestellt werden.Die Registrierung tritt erst mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung der internationalen Registrierung im öffentlich zugänglichen Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf Genehmigungen mit Herkunftscode D im Sinne von Anhang römisch neun Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 865 aus 2006, gestellt werden.

§ 5 ArtHRV Kennzeichnung


Registrierte Zuchtbetriebe haben den gesamten Zuchtstock und sämtliche im Handel befindliche Exemplare entsprechend der Arten-Kennzeichnungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 300/2013, und entsprechend Kapitel XVI der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kennzeichnen. Registrierte Zuchtbetriebe haben den gesamten Zuchtstock und sämtliche im Handel befindliche Exemplare entsprechend der Arten-Kennzeichnungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2013,, und entsprechend Kapitel römisch sechzehn der Verordnung (EG) Nr. 865 aus 2006, zu kennzeichnen.

§ 6 ArtHRV Verweisungen


  1. (1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Artenhandelsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 16/2010, verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Artenhandelsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2010,, verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/966 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zur Berücksichtigung der auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen angenommenen Änderungen, ABl. Nr. L 133 vom 17.05.2023 S. 1, anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt Nummer L 61 vom 03.03.1997 Seite 1, verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/966 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zur Berücksichtigung der auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen angenommenen Änderungen, Amtsblatt Nummer L 133 vom 17.05.2023 Seite 1, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006 S. 1, verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/130 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 hinsichtlich der Entwicklungen im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sowie der Möglichkeit, rückwirkend Genehmigungen zu erteilen, ABl. Nr. L 2025/130 vom 29.01.2025 S. 1, anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 865 aus 2006, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt Nummer L 166 vom 19.06.2006 Seite 1, verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/130 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865 aus 2006, hinsichtlich der Entwicklungen im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sowie der Möglichkeit, rückwirkend Genehmigungen zu erteilen, ABl. Nr. L 2025/130 vom 29.01.2025 S. 1, anzuwenden.

§ 7 ArtHRV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1 ArtHRV Antragsformular


1. Name des Eigentümers oder der Eigentümerin des Zuchtbetriebs

Name of owner

 

2. Name des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin des Zuchtbetriebs

Name of manager

 

3. Name des Zuchtbetriebs

Name of captive-breeding operation

 

4. Gründungsdatum

Date of establishment

 

4. Straße und Hausnummer

Street and number

 

5. Postleitzahl

Postcode

 

6. Stadt

City

 

7. Bundesland

Province

 

8. Land

Country

 

9. Telefonnummer

Telephone number

 

10. E-Mail

e-mail

 

11. Webseite

Website

 

2. Gezüchtete Arten

Angabe der zur Registrierung vorgeschlagenen Tierarten des Anhangs I des Übereinkommens (falls möglich auf Deutsch und Englisch)Angabe der zur Registrierung vorgeschlagenen Tierarten des Anhangs römisch eins des Übereinkommens (falls möglich auf Deutsch und Englisch)

Wissenschaftliche BezeichnungScientific nameDeutsche BezeichnungGerman common nameEnglische BezeichnungEnglish common name

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Elterlicher Zuchtstock

Angabe von Anzahl und Alter der männlichen und weiblichen Tiere, aus denen sich der elterliche Zuchtstock zusammensetzt (falls möglich auf Deutsch und Englisch)

Wissenschaftliche Bezeichnung der ArtSpecies‘ scientific nameDeutsche BezeichnungCommon nameIdentifikationsnummer des Exemplars (Bescheinigung, Marke, Transponder, Ring, etc.)Identification numberGeschlechtSexAlterAge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtzahl(en):Total number(s):

4. Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs

Diesem Antragsformular sind Kopien der Nachweise anzuhängen, dass der Zuchtstock in Übereinstimmung mit Bestimmungen des Übereinkommens, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 865/2006 sowie des Artenhandelsgesetzes 2009 erworben wurden. Welche Art von Beweisen als Nachweise dienen können ist in Anlage 2 präzisiert.Diesem Antragsformular sind Kopien der Nachweise anzuhängen, dass der Zuchtstock in Übereinstimmung mit Bestimmungen des Übereinkommens, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 865 aus 2006, sowie des Artenhandelsgesetzes 2009 erworben wurden. Welche Art von Beweisen als Nachweise dienen können ist in Anlage 2 präzisiert.

5. Sonstiger Bestand

Angabe des derzeitigen Bestandes (Anzahl der Tiere, die zusätzlich zum oben angeführten elterlichen Zuchtstock gehalten werden, mit Angabe von Geschlecht und Alter)

Wissenschaftliche Bezeichnung der Art(nur die für die Registrierung vorgeschlagenen Arten auflisten)Species‘ scientific nameDeutsche BezeichnungCommon nameIdentifikationsnummer des Exemplars (Bescheinigung, Marke, Transponder, Ring, etc.)Identification numberGeschlechtSexAlterAge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtzahl(en):Total number(s):

6. Mortalitätsrate

Angaben zur Mortalitätsrate, wenn möglich aufgeschlüsselt nach Alter und Geschlecht sowie Ausschluss von Tierseuchen.

JahrYearMortalitätsrate (%)Mortality rate (%)TodesursacheCause of deathAlter oder AltersgruppeAge or age groupGeschlechtSex

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7. Reproduktion

Diesem Antragsformular sind Kopien folgender Nachweise anzuhängen, dass der Betrieb mindestens zwei Generationen der Art gezüchtet hat oder, dass die angewandten Haltungsmethoden mit jenen identisch oder vergleichbar sind, die in anderen Betrieben Nachkommen der zweiten Generation hervorgebracht haben. Welche Art von Beweisen als Nachweise dienen können ist in Anlage 2 präzisiert.

 

DeutschEnglisch
Beschreibung der angewandten Zuchtmethode (falls möglich auf Deutsch und Englisch)Description of the breeding method used

 

 

8. Jährliche Produktion

Angaben der vergangenen, derzeitigen und zu erwartenden jährlichen hervorgebrachten Nachkommen mit Angaben zur Anzahl der weiblichen Tiere, die jedes Jahr Nachwuchs produzieren, und zu ungewöhnlichen Schwankungen bei der Anzahl von Nachkommen pro Jahr (einschließlich einer Erklärung der wahrscheinlichen Ursache)

JahrYearAnzahl der Jungen(einschließlich der zu erwartenden jährlichen Produktion)Number of offspringAnzahl der weiblichen Tiere, die Nachwuchs produzierenNumber of females producing offspringErläuterungen bei ungewöhnlichen Schwankungen(Deutsch)Erläuterungen bei ungewöhnlichen Schwankungen(Englisch)Explanation for unusual fluctuations

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9. Bedarf an zusätzlichen Exemplaren

 

DeutschEnglisch
Vorlage einer Bewertung des voraussichtlichen Bedarfs an zusätzlichen Exemplaren unter Angabe von der Herkunft, um den Zuchtstock und den genetischen Pool der in Gefangenschaft lebenden Population zu vergrößern und so schädliche Inzucht zu vermeiden (falls möglich auf Deutsch und Englisch)Provide an assessment of the anticipated need for, and source of, additional specimens to augment the breeding stock to increase the genetic pool of the captive population in order to avoid any deleterious inbreeding

 

 

10. Art der beantragten Produkte

Angabe der Art der beantragten Produkte (z B lebende Exemplare, Häute, Felle, andere Körperteile usw.) (falls möglich auf Deutsch und Englisch)

Indicate the type of the applied product (e.g. live specimens, skins, hides, other body parts, etc.)

DeutschEnglisch

 

 

 

 

 

 

 

11. Kennzeichnungsmethoden

Detaillierte Beschreibung der Kennzeichnungsmethoden (z B Transponder, Ringe, Marken, usw.) für Zuchttiere und deren Nachkommen sowie für die Arten von Produkten (z B Häute, Fleisch, lebende Tiere, usw.), die beantragt werden (falls möglich auf Deutsch und Englisch)

Describe in detail the marking methods used for the breeding stock and offspring and for the types of specimens that are applied for

 

Kennzeichnungsmethoden(Deutsch)Kennzeichnungsmethoden(Englisch)Marking methods
ZuchtstockBreeding stock

 

 

NachkommenOffspring

 

 

Beantragte Produkte(eine Zeile pro Produktart)Applied specimen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12. Beschreibung der Einrichtungen zur Unterbringung

Beschreibung der Einrichtung zur Unterbringung des vorhandenen und zu erwartenden Zuchtbestandes einschließlich der zur Verhinderung von Entweichung oder Diebstahl ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen. Detaillierte Angaben zur Anzahl und Größe der Zucht- und Anzuchtgehege, Becken, Teiche, der Kapazität zum Ausbrüten von Eiern, der Produktion von oder der Versorgung mit Futtermitteln, der Verfügbarkeit von tierärztlichen Diensten und der Buchführung (falls möglich auf Deutsch und Englisch)

 

DeutschEnglisch
Einrichtungen zur Unterbringung des aktuellen und zu erwartenden ZuchtbestandesFacilities to house the current and expected captive stock

 

 

SicherheitsmaßnahmenSecurity measures

 

 

Anzahl und Größe der Zucht- und Aufzuchtgehege, Becken oder TeicheNumber and size of breeding and rearing enclosures, tanks and ponds

 

 

Kapazität zum Ausbrüten von Eiern (sofern zutreffend)Egg incubation capacity

 

 

Produktion von der Versorgung mit FuttermittelnFood production or supply

 

 

Verfügbarkeit von tierärztlichen DienstenAvailability of veterinary services

 

 

AufzeichnungenRecord-keeping

 

 

13. Beschreibung der Erhaltungsstrategien

(falls möglich auf Deutsch und Englisch)

 

DeutschEnglisch
Beschreibung der Strategien oder Aktivitäten, die der Zuchtbetrieb einsetzt, um zur Erhaltung der Wildpopulation(en) der Art beitragen (falls möglich auf Deutsch und Englisch)Describe the strategies used or activities conducted by the breeding operation to contribute to the conservation of wild population(s) of the species

 

 

14. Beschreibung der Behandlung der Tiere

(falls möglich auf Deutsch und Englisch)

 

DeutschEnglisch
Beschreibung, wie ein Betrieb in allen Phasen geführt wird, um sicherzustellen, dass die Tiere auf eine humane (nicht grausame) Weise behandelt werden (falls möglich auf Deutsch und Englisch)Describe how the operation is carried out at all stages to ensure that animals are treated in a humane (non-cruel) manner

 

 

Anl. 2 ArtHRV Mit dem Antrag vorzulegende Nachweise


  1. 1.Ziffer einsHerkunft des Zuchtstocks: Der Herkunftsnachweis ist grundsätzlich durch CITES-Bescheinigungen im Sinne von Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder CITES-Genehmigungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nachzuweisen. Nur im Falle eines Erwerbs vor der Listung in Anhang I des Übereinkommens können insbesondere auch folgende Nachweise erbracht werden:Herkunft des Zuchtstocks: Der Herkunftsnachweis ist grundsätzlich durch CITES-Bescheinigungen im Sinne von Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder CITES-Genehmigungen im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nachzuweisen. Nur im Falle eines Erwerbs vor der Listung in Anhang römisch eins des Übereinkommens können insbesondere auch folgende Nachweise erbracht werden:
    1. a)Litera aKaufverträge,
    2. b)Litera bSchenkungsverträge,
    3. c)Litera cEinantwortungsbeschlüsse oder
    4. d)Litera dErledigungen des Zollamts Österreich,
  2. 2.Ziffer 2Eignung des Zuchtstocks und der Haltungsweise, mindestens eine zweite Generation hervorzubringen,
  3. 3.Ziffer 3Bewertung der ökologischen Risiken bei exotischen Arten,
  4. 4.Ziffer 4Leistung eines fortlaufenden sinnvollen Beitrags im Hinblick auf die Erhaltungsbedürfnisse der betreffenden Art und
  5. 5.Ziffer 5alle Erledigungen, Bewilligungen und Meldungen, die die Exemplare des verfahrensgegenständlichen Zuchtstocks betreffen, die auf Grundlage des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 oder, die auf Grundlage der auf Basis des Tierschutzgesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind undalle Erledigungen, Bewilligungen und Meldungen, die die Exemplare des verfahrensgegenständlichen Zuchtstocks betreffen, die auf Grundlage des Tierschutzgesetzes (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024, oder, die auf Grundlage der auf Basis des Tierschutzgesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind und
  6. 6.Ziffer 6Nachweis des Tierseuchenausschlusses bei erhöhter Mortalitätsrate, wenn gemäß der Verordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/216 zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 betreffend gelistete Wassertierseuchen und die Liste der Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 2024/216 vom 12.01.2024 S. 1, für die Tierart relevant.Nachweis des Tierseuchenausschlusses bei erhöhter Mortalitätsrate, wenn gemäß der Verordnung (EU) 2018 aus 1882, über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, Amtsblatt Nummer L 308 vom 04.12.2018 Seite 21, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/216 zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, betreffend gelistete Wassertierseuchen und die Liste der Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 2024/216 vom 12.01.2024 S. 1, für die Tierart relevant.

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