Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Über die nationale Registrierung entscheidet die gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige Behörde mit Bescheid auf Grundlage des gemäß § 3 Abs. 4 erstellten Gutachtens.Über die nationale Registrierung entscheidet die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige Behörde mit Bescheid auf Grundlage des gemäß Paragraph 3, Absatz 4, erstellten Gutachtens.
(2)Absatz 2,Nach Eintritt der Rechtskraft des stattgebenden Bescheides über die nationale Registrierung wird der Registrierungsantrag an das Sekretariat des Übereinkommens weitergeleitet. Trotz national stattgebenden Bescheides besteht kein Anspruch auf internationale Registrierung durch das Sekretariat des Übereinkommens.
(3)Absatz 3,Die Registrierung tritt erst mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung der internationalen Registrierung im öffentlich zugänglichen Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf Genehmigungen mit Herkunftscode D im Sinne von Anhang IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 gestellt werden.Die Registrierung tritt erst mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung der internationalen Registrierung im öffentlich zugänglichen Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf Genehmigungen mit Herkunftscode D im Sinne von Anhang römisch neun Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 865 aus 2006, gestellt werden.
In Kraft seit 18.03.2026 bis 31.12.9999
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