Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Artenhandelsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 16/2010, verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Artenhandelsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2010,, verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/966 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zur Berücksichtigung der auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen angenommenen Änderungen, ABl. Nr. L 133 vom 17.05.2023 S. 1, anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt Nummer L 61 vom 03.03.1997 Seite 1, verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/966 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zur Berücksichtigung der auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen angenommenen Änderungen, Amtsblatt Nummer L 133 vom 17.05.2023 Seite 1, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006 S. 1, verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/130 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 hinsichtlich der Entwicklungen im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sowie der Möglichkeit, rückwirkend Genehmigungen zu erteilen, ABl. Nr. L 2025/130 vom 29.01.2025 S. 1, anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 865 aus 2006, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt Nummer L 166 vom 19.06.2006 Seite 1, verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/130 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865 aus 2006, hinsichtlich der Entwicklungen im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sowie der Möglichkeit, rückwirkend Genehmigungen zu erteilen, ABl. Nr. L 2025/130 vom 29.01.2025 S. 1, anzuwenden.
In Kraft seit 18.03.2026 bis 31.12.9999
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