Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung bestimmt Maßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 für den Handel mit aufgrund ihrer Listung in Anhang I des Übereinkommens im Sinne von § 2 Z 8 für von der Ausrottung bedroht erklärten Tierarten, die zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union und des Übereinkommens notwendig sind. Sie gilt für Zuchtbetriebe, die Exemplare von Tierarten im Sinne von § 2 Z 9 zum Zweck der kommerziellen Ausfuhr aus der Europäischen Union in Gefangenschaft züchten.Diese Verordnung bestimmt Maßnahmen im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Artenhandelsgesetzes 2009 für den Handel mit aufgrund ihrer Listung in Anhang römisch eins des Übereinkommens im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 8, für von der Ausrottung bedroht erklärten Tierarten, die zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union und des Übereinkommens notwendig sind. Sie gilt für Zuchtbetriebe, die Exemplare von Tierarten im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 9, zum Zweck der kommerziellen Ausfuhr aus der Europäischen Union in Gefangenschaft züchten.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für Zuchtbetriebe, die ihren Sitz im Sinne von § 10 des IPR-Gesetzes, BGBl. Nr. 304/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2022, im Hoheitsgebiet der Republik Österreich haben.Diese Verordnung gilt für Zuchtbetriebe, die ihren Sitz im Sinne von Paragraph 10, des IPR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,, im Hoheitsgebiet der Republik Österreich haben.
In Kraft seit 18.03.2026 bis 31.12.9999
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