§ 4 ApostG

ApostG - Apostillegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Hinsichtlich elektronisch ausgestellter Urkunden, die der zuständigen Behörde ohne Medienbruch elektronisch übermittelt werden, können bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen die im elektronischen Signatur- oder Siegelzertifikat enthaltenen Daten mittels elektronischer Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestätigt werden.
  2. (2)Absatz 2,Zur Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zusätzlich zu den von § 3 Z 1 erfassten Urkunden auch für folgende Urkunden zuständig:Zur Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zusätzlich zu den von Paragraph 3, Ziffer eins, erfassten Urkunden auch für folgende Urkunden zuständig:
    1. 1.Ziffer einsfür durch Verordnung der Bundesregierung festzulegende Urkunden, die von nachgeordneten Dienststellen der Bundesministerien oder von sonstigen Einrichtungen in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes ausgestellt wurden, und
    2. 2.Ziffer 2für Auszüge aus zentralen, von einem Bundesministerium geführten Registern.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 ApostG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 ApostG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 ApostG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 ApostG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 ApostG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ApostG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 ApostG
§ 5 ApostG