Gesamte Rechtsvorschrift ApostG

Apostillegesetz

ApostG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 ApostG


Dieses Bundesgesetz ist auf die in Artikel 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968, (im folgenden „Übereinkommen“ genannt) bezeichneten Urkunden anzuwenden. Dieses Bundesgesetz ist auf die in Artikel 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, (im folgenden „Übereinkommen“ genannt) bezeichneten Urkunden anzuwenden.

§ 2 ApostG


Die auf Grund des Übereinkommens auszustellende Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) hat das aus der Anlage ersichtliche Aussehen und ist in deutscher Sprache auszufüllen.

§ 3 ApostG


Zur Ausstellung der im Übereinkommen vorgesehenen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) sind zuständig:

1.Ziffer eins der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hinsichtlich aller Urkunden, die

  1. a)Litera avom Bundespräsidenten oder von der Präsidentschaftskanzlei,
  2. b)Litera bvom Präsidenten des Nationalrates, vom Vorsitzenden des Bundesrates oder von der Parlamentsdirektion,
  3. c)Litera cvon der Bundesregierung,
  4. d)Litera dvon einem Bundesminister,
  5. e)Litera evon einem Verwaltungsgericht, vom Verwaltungsgerichtshof oder vom Verfassungsgerichtshof,
  6. f)Litera fvom Obersten Gerichtshof, vom Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof, von der Obersten Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof oder von der Obersten Rückgabekommission beim Obersten Gerichtshof oder
  7. g)Litera gvom Rechnungshof
ausgestellt worden sind;

2.Ziffer 2 die Berufsvertretungsbehörden hinsichtlich der von ihnen erstellten Auszüge aus zentralen, von einem Bundesministerium geführten Registern;

3.Ziffer 3 die Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befaßten Gerichtshöfe erster Instanz oder ihre zur Ausstellung der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestimmten Stellvertreter, mit Ausnahme des Handelsgerichtes Wien, hinsichtlich aller Urkunden, die von einem anderen Gericht als den in Z 1 lit. e und f genannten, von einer staatsanwaltschaftlichen Behörde, von einem Notar, von einer Notariatskammer oder von einer Rechtsanwaltskammer - insoweit diese Kammern dabei in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes tätig werden - im Sprengel des betreffenden Gerichtshofes ausgestellt worden sind;die Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befaßten Gerichtshöfe erster Instanz oder ihre zur Ausstellung der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestimmten Stellvertreter, mit Ausnahme des Handelsgerichtes Wien, hinsichtlich aller Urkunden, die von einem anderen Gericht als den in Ziffer eins, Litera e und f genannten, von einer staatsanwaltschaftlichen Behörde, von einem Notar, von einer Notariatskammer oder von einer Rechtsanwaltskammer - insoweit diese Kammern dabei in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes tätig werden - im Sprengel des betreffenden Gerichtshofes ausgestellt worden sind;

4.Ziffer 4 hinsichtlich aller anderen Urkunden

  1. a)Litera adie Landeshauptmänner, soweit es sich um Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes und
  2. b)Litera bdie Landesregierungen, soweit es sich um Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Landes ausgestellt worden sind.

§ 4 ApostG


  1. (1)Absatz eins,Hinsichtlich elektronisch ausgestellter Urkunden, die der zuständigen Behörde ohne Medienbruch elektronisch übermittelt werden, können bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen die im elektronischen Signatur- oder Siegelzertifikat enthaltenen Daten mittels elektronischer Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestätigt werden.
  2. (2)Absatz 2,Zur Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zusätzlich zu den von § 3 Z 1 erfassten Urkunden auch für folgende Urkunden zuständig:Zur Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zusätzlich zu den von Paragraph 3, Ziffer eins, erfassten Urkunden auch für folgende Urkunden zuständig:
    1. 1.Ziffer einsfür durch Verordnung der Bundesregierung festzulegende Urkunden, die von nachgeordneten Dienststellen der Bundesministerien oder von sonstigen Einrichtungen in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes ausgestellt wurden, und
    2. 2.Ziffer 2für Auszüge aus zentralen, von einem Bundesministerium geführten Registern.

§ 5 ApostG


Die mit der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) versehenen Urkunden bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.

§ 6 ApostG


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Der Gesetzestitel, die §§ 3 und 4, die Paragraphenbezeichnungen der §§ 5 und 6, § 6 Abs. 2 und § 7 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.Der Gesetzestitel, die Paragraphen 3 und 4, die Paragraphenbezeichnungen der Paragraphen 5 und 6, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 7, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

§ 7 ApostG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Anlage

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