§ 3 ApostG

ApostG - Apostillegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Zur Ausstellung der im Übereinkommen vorgesehenen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) sind zuständig:

1.Ziffer eins der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hinsichtlich aller Urkunden, die

  1. a)Litera avom Bundespräsidenten oder von der Präsidentschaftskanzlei,
  2. b)Litera bvom Präsidenten des Nationalrates, vom Vorsitzenden des Bundesrates oder von der Parlamentsdirektion,
  3. c)Litera cvon der Bundesregierung,
  4. d)Litera dvon einem Bundesminister,
  5. e)Litera evon einem Verwaltungsgericht, vom Verwaltungsgerichtshof oder vom Verfassungsgerichtshof,
  6. f)Litera fvom Obersten Gerichtshof, vom Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof, von der Obersten Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof oder von der Obersten Rückgabekommission beim Obersten Gerichtshof oder
  7. g)Litera gvom Rechnungshof
ausgestellt worden sind;

2.Ziffer 2 die Berufsvertretungsbehörden hinsichtlich der von ihnen erstellten Auszüge aus zentralen, von einem Bundesministerium geführten Registern;

3.Ziffer 3 die Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befaßten Gerichtshöfe erster Instanz oder ihre zur Ausstellung der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestimmten Stellvertreter, mit Ausnahme des Handelsgerichtes Wien, hinsichtlich aller Urkunden, die von einem anderen Gericht als den in Z 1 lit. e und f genannten, von einer staatsanwaltschaftlichen Behörde, von einem Notar, von einer Notariatskammer oder von einer Rechtsanwaltskammer - insoweit diese Kammern dabei in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes tätig werden - im Sprengel des betreffenden Gerichtshofes ausgestellt worden sind;die Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befaßten Gerichtshöfe erster Instanz oder ihre zur Ausstellung der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestimmten Stellvertreter, mit Ausnahme des Handelsgerichtes Wien, hinsichtlich aller Urkunden, die von einem anderen Gericht als den in Ziffer eins, Litera e und f genannten, von einer staatsanwaltschaftlichen Behörde, von einem Notar, von einer Notariatskammer oder von einer Rechtsanwaltskammer - insoweit diese Kammern dabei in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes tätig werden - im Sprengel des betreffenden Gerichtshofes ausgestellt worden sind;

4.Ziffer 4 hinsichtlich aller anderen Urkunden

  1. a)Litera adie Landeshauptmänner, soweit es sich um Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes und
  2. b)Litera bdie Landesregierungen, soweit es sich um Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Landes ausgestellt worden sind.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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