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Zur Ausstellung der im Übereinkommen vorgesehenen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) sind zuständig:
1.Ziffer eins das Bundesministeriumder Bundesminister für Auswärtige AngelegenheitenEuropa, Integration und Äußeres hinsichtlich aller Urkunden, die
2.Ziffer 2 die Berufsvertretungsbehörden hinsichtlich der von ihnen erstellten Auszüge aus zentralen, von einem Bundesministerium geführten Registern;
3.Ziffer 3 die Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befaßten Gerichtshöfe erster Instanz oder ihre zur Ausstellung der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestimmten Stellvertreter, mit Ausnahme des Handelsgerichtes Wien und des Jugendgerichtshofes Wien, hinsichtlich aller Urkunden, die von einem anderen Gericht als den in Z 1 lit. e und f genannten, von einer staatsanwaltschaftlichen Behörde, von einem Notar, von einer Notariatskammer oder von einer Rechtsanwaltskammer - insoweit diese Kammern dabei in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes tätig werden - im Sprengel des betreffenden Gerichtshofes ausgestellt worden sind;die Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befaßten Gerichtshöfe erster Instanz oder ihre zur Ausstellung der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestimmten Stellvertreter, mit Ausnahme des Handelsgerichtes Wien und des Jugendgerichtshofes Wien, hinsichtlich aller Urkunden, die von einem anderen Gericht als den in Ziffer eins, Litera e und f genannten, von einer staatsanwaltschaftlichen Behörde, von einem Notar, von einer Notariatskammer oder von einer Rechtsanwaltskammer - insoweit diese Kammern dabei in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes tätig werden - im Sprengel des betreffenden Gerichtshofes ausgestellt worden sind;
34.Ziffer 34 hinsichtlich aller anderen Urkunden
Zur Ausstellung der im Übereinkommen vorgesehenen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) sind zuständig:
1.Ziffer eins das Bundesministeriumder Bundesminister für Auswärtige AngelegenheitenEuropa, Integration und Äußeres hinsichtlich aller Urkunden, die
2.Ziffer 2 die Berufsvertretungsbehörden hinsichtlich der von ihnen erstellten Auszüge aus zentralen, von einem Bundesministerium geführten Registern;
3.Ziffer 3 die Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befaßten Gerichtshöfe erster Instanz oder ihre zur Ausstellung der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestimmten Stellvertreter, mit Ausnahme des Handelsgerichtes Wien und des Jugendgerichtshofes Wien, hinsichtlich aller Urkunden, die von einem anderen Gericht als den in Z 1 lit. e und f genannten, von einer staatsanwaltschaftlichen Behörde, von einem Notar, von einer Notariatskammer oder von einer Rechtsanwaltskammer - insoweit diese Kammern dabei in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes tätig werden - im Sprengel des betreffenden Gerichtshofes ausgestellt worden sind;die Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befaßten Gerichtshöfe erster Instanz oder ihre zur Ausstellung der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestimmten Stellvertreter, mit Ausnahme des Handelsgerichtes Wien und des Jugendgerichtshofes Wien, hinsichtlich aller Urkunden, die von einem anderen Gericht als den in Ziffer eins, Litera e und f genannten, von einer staatsanwaltschaftlichen Behörde, von einem Notar, von einer Notariatskammer oder von einer Rechtsanwaltskammer - insoweit diese Kammern dabei in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes tätig werden - im Sprengel des betreffenden Gerichtshofes ausgestellt worden sind;
34.Ziffer 34 hinsichtlich aller anderen Urkunden