§ 4 ApostG

Apostillegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
Die mit der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) versehenen Urkunden bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.

  1. (1)Absatz eins,Hinsichtlich elektronisch ausgestellter Urkunden, die der zuständigen Behörde ohne Medienbruch elektronisch übermittelt werden, können bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen die im elektronischen Signatur- oder Siegelzertifikat enthaltenen Daten mittels elektronischer Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestätigt werden.
  2. (2)Absatz 2,Zur Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zusätzlich zu den von § 3 Z 1 erfassten Urkunden auch für folgende Urkunden zuständig:Zur Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zusätzlich zu den von Paragraph 3, Ziffer eins, erfassten Urkunden auch für folgende Urkunden zuständig:
    1. 1.Ziffer einsfür durch Verordnung der Bundesregierung festzulegende Urkunden, die von nachgeordneten Dienststellen der Bundesministerien oder von sonstigen Einrichtungen in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes ausgestellt wurden, und
    2. 2.Ziffer 2für Auszüge aus zentralen, von einem Bundesministerium geführten Registern.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 13.01.1968 bis 30.06.2017
Die mit der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) versehenen Urkunden bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.

  1. (1)Absatz eins,Hinsichtlich elektronisch ausgestellter Urkunden, die der zuständigen Behörde ohne Medienbruch elektronisch übermittelt werden, können bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen die im elektronischen Signatur- oder Siegelzertifikat enthaltenen Daten mittels elektronischer Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestätigt werden.
  2. (2)Absatz 2,Zur Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zusätzlich zu den von § 3 Z 1 erfassten Urkunden auch für folgende Urkunden zuständig:Zur Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zusätzlich zu den von Paragraph 3, Ziffer eins, erfassten Urkunden auch für folgende Urkunden zuständig:
    1. 1.Ziffer einsfür durch Verordnung der Bundesregierung festzulegende Urkunden, die von nachgeordneten Dienststellen der Bundesministerien oder von sonstigen Einrichtungen in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes ausgestellt wurden, und
    2. 2.Ziffer 2für Auszüge aus zentralen, von einem Bundesministerium geführten Registern.

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