Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
Innerhalb eines Umkreises von sechs Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke dürfen dringend benötigte Arzneimittel an Patienten durch apothekeneigene Zustelleinrichtungen zugestellt werden.
In Kraft seit 24.05.2013 bis 31.12.9999
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