§ 5 ApoG Ausbildung, Prüfung und Tätigkeitsbereiche der Apotheker

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Ausbildung, die Verwendung während der Ausbildung und die Prüfung für den Apothekerberuf (§ 3a Abs. 1), die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten in Apotheken sowie nähere Bestimmungen über die für den Erhalt der Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6) nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer durch Verordnung zu regeln. Den Apothekern als pharmazeutischen Fachkräften vorbehaltene Tätigkeiten in Apotheken sind insbesondere die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln, die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel sowie die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Ausbildung, die Verwendung während der Ausbildung und die Prüfung für den Apothekerberuf (Paragraph 3 a, Absatz eins,), die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten in Apotheken sowie nähere Bestimmungen über die für den Erhalt der Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (Paragraph 3, Absatz 6,) nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer durch Verordnung zu regeln. Den Apothekern als pharmazeutischen Fachkräften vorbehaltene Tätigkeiten in Apotheken sind insbesondere die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln, die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel sowie die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.
  2. (2)Absatz 2Angehörige des pharmazeutischen Fachpersonals dürfen eigenverantwortlich SARS-CoV-2-Tests durchführen und auswerten. Im Fall der Auswertung der SARS-CoV-2-Tests gilt § 28c Abs. 1, 4 und 5 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022.Angehörige des pharmazeutischen Fachpersonals dürfen eigenverantwortlich SARS-CoV-2-Tests durchführen und auswerten. Im Fall der Auswertung der SARS-CoV-2-Tests gilt Paragraph 28 c, Absatz eins,, 4 und 5 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022,.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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Verantwortliche Personen innerhalb einer Apotheke von skaro zum § 5 ApoG

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ich hätte eine Frage: innerhalb einer Ortschaft betreibt ein Arzt eine Ordination und eine Apotheke. Das anwesende Personal in der Apotheke hat angelernte Aufgaben, jedoch nicht immer eine fachspezifische Ausbildung. Wie weit muss hier eine Anwesenheit fachkundigen Personals gegeben sein od... mehr lesen...

§ 5 ApoG | 0 Antworten | 1309 Aufrufe | 16.11.09

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