§ 4 ApoG Leitung

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Eine öffentliche Apotheke ist durch den Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (§§ 17a und 17b) zu führen. Die Leitung ist persönlich auszuüben.

(2) Der Pächter oder Leiter (§§ 17a und 17b) einer öffentlichen Apotheke muß denselben Bedingungen entsprechen, welche für die Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke vorgesehen sind.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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