§ 17a ApoG Leitung und stellvertretende Leitung

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Eine öffentliche Apotheke, die nicht vom Konzessionsinhaber oder vom Pächter geleitet wird, ist durch einen verantwortlichen Leiter zu führen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Konzessionsinhaber oder der Pächter verhindert ist, die Apotheke selbst zu leiten.

In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
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