§ 20 ApoG Entfernung des verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters.

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Auf die Entfernung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder eines Stellvertreters von der Führung des Betriebes einer Apotheke sind § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 Z 1 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Pächter, verantwortliche Leiter oder Stellvertreter ist von der Führung des Betriebes der Apotheke auch dann zu entfernen, wenn seine Bestellung entgegen § 4 Abs. 2 erfolgte oder wenn er späterhin mit dem Betrieb einer anderen öffentlichen Apotheke für eigene Rechnung beginnt, ohne von der Leitung der ersten Apotheke zurückzutreten.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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