§ 14 ApoG Verlegung

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 9 Abs. 2) bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer.

(2) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 10 zutreffen und überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann.

In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
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