§ 8a ApoG Apothekeneigene Zustelleinrichtungen

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2013 bis 31.12.9999

Innerhalb des in § 10 Abs. 3 und 4 genannteneines Umkreises von sechs Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke dürfen dringend benötigte Arzneimittel an Patienten durch apothekeneigene Zustelleinrichtungen zugestellt werden.

Stand vor dem 23.05.2013

In Kraft vom 30.06.1990 bis 23.05.2013

Innerhalb des in § 10 Abs. 3 und 4 genannteneines Umkreises von sechs Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke dürfen dringend benötigte Arzneimittel an Patienten durch apothekeneigene Zustelleinrichtungen zugestellt werden.

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