Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Ausbildungspflicht ruht insbesondere für Zeiträume, in denen Jugendliche
1.Ziffer einsKinderbetreuungsgeld beziehen;
2.Ziffer 2an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr nach den Abschnitten 2, 3, 4 und 4a des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnehmen;an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr nach den Abschnitten 2, 3, 4 und 4a des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnehmen;
4.Ziffer 4einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder
5.Ziffer 5aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem § 4 entsprechende Ausbildung absolvieren können.aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem Paragraph 4, entsprechende Ausbildung absolvieren können.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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