§ 7 APflG Ruhen der Ausbildungspflicht

APflG - Ausbildungspflichtgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Ausbildungspflicht ruht insbesondere für Zeiträume, in denen Jugendliche

  1. 1.Ziffer einsKinderbetreuungsgeld beziehen;
  2. 2.Ziffer 2an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr nach den Abschnitten 2, 3, 4 und 4a des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnehmen;an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr nach den Abschnitten 2, 3, 4 und 4a des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnehmen;
  1. 4.Ziffer 4einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder
  2. 5.Ziffer 5aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem § 4 entsprechende Ausbildung absolvieren können.aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem Paragraph 4, entsprechende Ausbildung absolvieren können.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 APflG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 APflG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 APflG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 APflG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 APflG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 APflG
§ 8 APflG