§ 9 APflG Koordinierungsstellen

APflG - Ausbildungspflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Das SMS kann für das Bundesgebiet und für jedes Bundesland jeweils eine Koordinierungsstelle einrichten und hat deren Bestehen, Aufgaben und Kontaktdaten den betroffenen Jugendlichen, Erziehungsberechtigten, Schulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen, Lehrlingsstellen, Lehr- und Ausbildungsbetrieben und anderen relevanten Institutionen in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.08.2016 bis 31.12.9999
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