§ 10 APflG Steuerungsgruppe und Beirat

APflG - Ausbildungspflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Weiterentwicklung und Qualitätssicherung der Ausbildungspflicht werden eine Steuerungsgruppe und ein Beirat eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2,Die Steuerungsgruppe beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz besteht aus je einem Mitglied der folgenden Bundesministerien:
    1. 1.Ziffer einsBundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
    2. 2.Ziffer 2Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
    3. 3.Ziffer 3Bundesministerium für Bildung und Frauen,
    4. 4.Ziffer 4Bundesministerium für Familien und Jugend,
    5. 5.Ziffer 5Bundesministerium für Gesundheit,
    6. 6.Ziffer 6Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  3. (3)Absatz 3,Der Beirat beim SMS besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:
    1. 1.Ziffer einsSozialministeriumservice,
    2. 2.Ziffer 2Bundesarbeitskammer,
    3. 3.Ziffer 3Wirtschaftskammer Österreich,
    4. 4.Ziffer 4Österreichischer Gewerkschaftsbund,
    5. 5.Ziffer 5Landwirtschaftskammer Österreich,
    6. 6.Ziffer 6Österreichischer Landarbeiterkammertag,
    7. 7.Ziffer 7Vereinigung der österreichischen Industrie,
    8. 8.Ziffer 8Verbindungsstelle der Bundesländer,
    9. 9.Ziffer 9Städte- und Gemeindebund,
    10. 10.Ziffer 10Arbeitsmarktservice,
    11. 11.Ziffer 11Bundesjugendvertretung,
    12. 12.Ziffer 12Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
  4. (4)Absatz 4,Die in den Abs. 2 und 3 genannten Institutionen sind berechtigt, je ein Mitglied und für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden.Die in den Absatz 2 und 3 genannten Institutionen sind berechtigt, je ein Mitglied und für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden.
  5. (5)Absatz 5,Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Steuerungsgruppe sowie des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Die (stellvertretende) Mitgliedschaft begründet keine gesonderten Entgeltansprüche.
In Kraft seit 01.08.2016 bis 31.12.9999
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