Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.
(2)Absatz 2,Das Ausbildungspflichtgesetz betrifft auch Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, im Bundesgebiet aufhalten.Das Ausbildungspflichtgesetz betrifft auch Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, im Bundesgebiet aufhalten.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 APflG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 APflG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 APflG