§ 3 APflG Geltungsbereich

Ausbildungspflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.

  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.
  2. (2)Absatz 2,Das Ausbildungspflichtgesetz betrifft auch Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, im Bundesgebiet aufhalten.Das Ausbildungspflichtgesetz betrifft auch Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, im Bundesgebiet aufhalten.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.08.2016 bis 30.06.2024
Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.

  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.
  2. (2)Absatz 2,Das Ausbildungspflichtgesetz betrifft auch Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, im Bundesgebiet aufhalten.Das Ausbildungspflichtgesetz betrifft auch Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, im Bundesgebiet aufhalten.

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