§ 7 APflG Ruhen der Ausbildungspflicht

Ausbildungspflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999

Die Ausbildungspflicht ruht insbesondere für Zeiträume, in denen Jugendliche

  1. 1.Ziffer einsKinderbetreuungsgeld beziehen;
  2. 2.Ziffer 2an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr nach den Abschnitten 2, 3, 4 und 4a des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnehmen;an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr nach den Abschnitten 2, 3, 4 und 4a des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnehmen;
  3. 3.Ziffer 3an einem Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50, teilnehmen;an einem Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288 aus 2013, zur Einrichtung von „Erasmus+“, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 50, teilnehmen;
  4. 4.Ziffer 4einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder
  5. 5.Ziffer 5aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem § 4 entsprechende Ausbildung absolvieren können.aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem Paragraph 4, entsprechende Ausbildung absolvieren können.
  1. 4.Ziffer 4einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder
  2. 5.Ziffer 5aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem § 4 entsprechende Ausbildung absolvieren können.aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem Paragraph 4, entsprechende Ausbildung absolvieren können.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 01.08.2016 bis 30.12.2023

Die Ausbildungspflicht ruht insbesondere für Zeiträume, in denen Jugendliche

  1. 1.Ziffer einsKinderbetreuungsgeld beziehen;
  2. 2.Ziffer 2an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr nach den Abschnitten 2, 3, 4 und 4a des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnehmen;an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr nach den Abschnitten 2, 3, 4 und 4a des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnehmen;
  3. 3.Ziffer 3an einem Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50, teilnehmen;an einem Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288 aus 2013, zur Einrichtung von „Erasmus+“, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 50, teilnehmen;
  4. 4.Ziffer 4einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder
  5. 5.Ziffer 5aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem § 4 entsprechende Ausbildung absolvieren können.aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem Paragraph 4, entsprechende Ausbildung absolvieren können.
  1. 4.Ziffer 4einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder
  2. 5.Ziffer 5aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem § 4 entsprechende Ausbildung absolvieren können.aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem Paragraph 4, entsprechende Ausbildung absolvieren können.

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