§ 1 APAB-VKBV

APAB-VKBV - APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 21 Abs. 7 APAG beträgt: Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß Paragraph 21, Absatz 7, APAG beträgt:

  1. 1.Ziffer einsfür die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 oder § 27 APAGfür die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 27, APAG400 Euro
  2. 2.Ziffer 2für die Versagung der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 oder § 27 APAGfür die Versagung der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 27, APAG40 Euro
  3. 3.Ziffer 3für das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 bis 37 APAGfür das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den Paragraphen 35 bis 37 APAG400 Euro
  4. 4.Ziffer 4für das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39 APAGfür das Versagen einer Bescheinigung gemäß Paragraph 39, APAG400 Euro
  5. 5.Ziffer 5für den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40 APAGfür den Widerruf einer Bescheinigung gemäß Paragraph 40, APAG400 Euro
  6. 6.Ziffer 6für den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 APAGfür den Entzug einer Bescheinigung gemäß Paragraph 41, APAG400 Euro
  7. 7.Ziffer 7für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für inländische Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaftenfür Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den Paragraphen 52 bis 54 APAG für inländische Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften40 Euro
  8. 8.Ziffer 8für die Beantragung auf Zulassung als EU-Abschlussprüfer gemäß § 69 oder Anerkennung als EU-Prüfungsgesellschaft gemäß § 70 APAGfür die Beantragung auf Zulassung als EU-Abschlussprüfer gemäß Paragraph 69, oder Anerkennung als EU-Prüfungsgesellschaft gemäß Paragraph 70, APAG400 Euro
  9. 9.Ziffer 9für die Beantragung auf Zulassung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 74, die Registrierung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 75 oder Registrierung als Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft gemäß § 76 APAGfür die Beantragung auf Zulassung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß Paragraph 74,, die Registrierung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß Paragraph 75, oder Registrierung als Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft gemäß Paragraph 76, APAG800 Euro
  10. 10.Ziffer 10für die Beantragung auf Ausnahme von den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S.77, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2022/2464, ABl. Nr. L 2869 vom 27.05.2014 S.1, gemäß § 271a Abs. 7 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2026für die Beantragung auf Ausnahme von den Anforderungen des Artikel 4, Absatz 2, UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S.77, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2022/2464, ABl. Nr. L 2869 vom 27.05.2014 S.1, gemäß Paragraph 271 a, Absatz 7, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2026,400 Euro
In Kraft seit 03.07.2026 bis 31.12.9999
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