§ 22 AKG Wahlbehörden

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. Die Hauptwahlkommission bleibt bis zur Konstituierung der Hauptwahlkommission anläßlich der nächsten Wahl, die anderen Wahlbehörden bis zum rechtskräftigen Ende der Wahl im Amt.

(2) Für den gesamten Kammerbereich wird am Sitz der Arbeiterkammer die Hauptwahlkommission errichtet. Das Kammergebiet ist in Wahlkreise mit jeweils einem örtlich begrenzten Gebiet aufzuteilen. Soweit die Stimmabgabe unter Berücksichtigung organisatorischer Gesichtspunkte tunlichst ohne Störung betrieblicher Abläufe möglich ist, sind die Wahlberechtigten nach Betrieben bzw. Betriebsstätten auf Wahlsprengel zu verteilen, sodaß die Stimmabgabe womöglich am Arbeitsort erfolgen kann. Wahlberechtigte, die keinem Betriebswahlsprengel zugeordnet werden können, sind in einem Wahlsprengel zusammenzufassen (Allgemeiner Wahlsprengel). Jeder Betriebswahlsprengel ist einem Wahlkreis zuzuordnen. Für jeden Wahlkreis ist eine Zweigwahlkommission und für jeden Betriebswahlsprengel eine Sprengelwahlkommission zu bilden. Für den Allgemeinen Wahlsprengel hat die Hauptwahlkommission die für eine geordnete Durchführung der Wahl erforderliche Zahl von Sprengelwahlkommissionen zu bestimmen.

(3) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und deren Stellvertreter sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen müssen alle Kommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder wahlberechtigt sein. Jeder Kammerzugehörige ist verpflichtet, der Berufung als Mitglied (Ersatzmitglied) Folge zu leisten. Jeder Berufene übt diese Tätigkeit als öffentliches Ehrenamt aus und erhält eine vom Vorstand der Arbeiterkammer nach den Richtlinien der Bundesarbeitskammer festzusetzende angemessene Entschädigung.

(4) Zur Aufbereitung der Unterlagen für die Wählererfassung sowie zur Unterstützung der Wahlbehörden ist am Sitz der Arbeiterkammer ein Wahlbüro einzurichten.

In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

7 Entscheidungen zu § 22 AKG


Entscheidungen zu § 22 Abs. 3 AKG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21 AKG
§ 23 AKG