§ 14 AKG Rechtsschutz

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des § 7 und der auf Grund des § 7 ergangenen Regelungen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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