§ 22 AKG Wahlbehörden

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999

Wahlbehörden

§ 22. (1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. Die Hauptwahlkommission bleibt bis zur Konstituierung der Hauptwahlkommission anläßlich der nächsten Wahl, die anderen Wahlbehörden bis zum rechtskräftigen Ende der Wahl im Amt.

(2) Für den gesamten Kammerbereich werdenwird am Sitz der Arbeiterkammer die Hauptwahlkommission sowie die Einspruchskommission errichtet. Das Kammergebiet ist in allen Bundesländern mit Ausnahme Wiens in Wahlkreise mit jeweils einem örtlich begrenzten Gebiet aufzuteilen. DieSoweit die Stimmabgabe unter Berücksichtigung organisatorischer Gesichtspunkte tunlichst ohne Störung betrieblicher Abläufe möglich ist, sind die Wahlberechtigten eines Wahlkreisesnach Betrieben bzw. des Kammerbereiches Wien sind soBetriebsstätten auf Wahlsprengel zu verteilen daß, sodaß die Stimmabgabe unter Berücksichtigungwomöglich am Arbeitsort erfolgen kann. Wahlberechtigte, örtlicher und betrieblicher Gegebenheiten möglichst erleichtert wirddie keinem Betriebswahlsprengel zugeordnet werden können, sind in einem Wahlsprengel zusammenzufassen (Allgemeiner Wahlsprengel). Jeder Betriebswahlsprengel ist einem Wahlkreis zuzuordnen. Für jeden Wahlkreis ist eine Zweigwahlkommission und für jeden WahlsprengelBetriebswahlsprengel eine Sprengelwahlkommission zu bilden. Im BereichFür den Allgemeinen Wahlsprengel hat die Hauptwahlkommission die für eine geordnete Durchführung der Arbeiterkammer Wien sind die Aufgaben der ZweigwahlkommissionWahl erforderliche Zahl von der Hauptwahlkommission wahrzunehmenSprengelwahlkommissionen zu bestimmen.

(3) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und deren Stellvertreter, der von den Gemeinden entsendeten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen müssen alle Kommissionsmitglieder und deren Ersatzmitglieder wahlberechtigt sein. Jeder Kammerzugehörige ist verpflichtet, der Berufung als Mitglied (Ersatzmitglied) Folge zu leisten. Jeder Berufene übt diese Tätigkeit als öffentliches Ehrenamt aus und erhält eine vom Vorstand der Arbeiterkammer nach den Richtlinien der Bundesarbeitskammer festzusetzende angemessene Entschädigung.

(4) Zur Aufbereitung der Unterlagen für die Wählererfassung sowie zur Unterstützung der Wahlbehörden ist am Sitz der Arbeiterkammer ein Wahlbüro einzurichten.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.07.1998

Wahlbehörden

§ 22. (1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. Die Hauptwahlkommission bleibt bis zur Konstituierung der Hauptwahlkommission anläßlich der nächsten Wahl, die anderen Wahlbehörden bis zum rechtskräftigen Ende der Wahl im Amt.

(2) Für den gesamten Kammerbereich werdenwird am Sitz der Arbeiterkammer die Hauptwahlkommission sowie die Einspruchskommission errichtet. Das Kammergebiet ist in allen Bundesländern mit Ausnahme Wiens in Wahlkreise mit jeweils einem örtlich begrenzten Gebiet aufzuteilen. DieSoweit die Stimmabgabe unter Berücksichtigung organisatorischer Gesichtspunkte tunlichst ohne Störung betrieblicher Abläufe möglich ist, sind die Wahlberechtigten eines Wahlkreisesnach Betrieben bzw. des Kammerbereiches Wien sind soBetriebsstätten auf Wahlsprengel zu verteilen daß, sodaß die Stimmabgabe unter Berücksichtigungwomöglich am Arbeitsort erfolgen kann. Wahlberechtigte, örtlicher und betrieblicher Gegebenheiten möglichst erleichtert wirddie keinem Betriebswahlsprengel zugeordnet werden können, sind in einem Wahlsprengel zusammenzufassen (Allgemeiner Wahlsprengel). Jeder Betriebswahlsprengel ist einem Wahlkreis zuzuordnen. Für jeden Wahlkreis ist eine Zweigwahlkommission und für jeden WahlsprengelBetriebswahlsprengel eine Sprengelwahlkommission zu bilden. Im BereichFür den Allgemeinen Wahlsprengel hat die Hauptwahlkommission die für eine geordnete Durchführung der Arbeiterkammer Wien sind die Aufgaben der ZweigwahlkommissionWahl erforderliche Zahl von der Hauptwahlkommission wahrzunehmenSprengelwahlkommissionen zu bestimmen.

(3) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und deren Stellvertreter, der von den Gemeinden entsendeten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen müssen alle Kommissionsmitglieder und deren Ersatzmitglieder wahlberechtigt sein. Jeder Kammerzugehörige ist verpflichtet, der Berufung als Mitglied (Ersatzmitglied) Folge zu leisten. Jeder Berufene übt diese Tätigkeit als öffentliches Ehrenamt aus und erhält eine vom Vorstand der Arbeiterkammer nach den Richtlinien der Bundesarbeitskammer festzusetzende angemessene Entschädigung.

(4) Zur Aufbereitung der Unterlagen für die Wählererfassung sowie zur Unterstützung der Wahlbehörden ist am Sitz der Arbeiterkammer ein Wahlbüro einzurichten.

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