§ 4 AFFG

AFFG - Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Ist bei Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes höher als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der Bund dem Bevollmächtigten den Differenzbetrag zu vergüten; ist der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes niedriger als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der vom Bund Bevollmächtigte diesem den Differenzbetrag zu vergüten. Ist bei Garantien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes höher als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der Bund dem Bevollmächtigten den Differenzbetrag zu vergüten; ist der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes niedriger als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der vom Bund Bevollmächtigte diesem den Differenzbetrag zu vergüten.

In Kraft seit 21.08.2003 bis 31.12.9999
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