§ 6 AFFG

AFFG - Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Der Bundesminister für Finanzen kann zur Wahrung der Rechte bei der Übernahme von Haftungen einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten bei dem Bevollmächtigten des Bundes bestellen. Soweit dieses Bundesgesetz sich darauf bezieht, steht diesen Personen das Recht zu, in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und an allen Sitzungen teilzunehmen. Für die Tätigkeit des Beauftragten und seines Stellvertreters kann der Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils durch den Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden, an den Bundesschatz zu entrichtenden jährlichen Pauschalbetrages vorgeschrieben werden. Die Gebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu stehen.

In Kraft seit 21.08.2003 bis 31.12.9999
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