§ 5 AFFG

AFFG - Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Beträge, die gemäß § 7 für die Übernahme von Haftungen als Entgelt zu entrichten sind sowie jene, die gemäß § 4 von dem vom Bund Bevollmächtigten zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei dem Bevollmächtigten gutzuschreiben.Beträge, die gemäß Paragraph 7, für die Übernahme von Haftungen als Entgelt zu entrichten sind sowie jene, die gemäß Paragraph 4, von dem vom Bund Bevollmächtigten zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei dem Bevollmächtigten gutzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Wird der Bund aus Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b in Anspruch genommen, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes gemäß Abs. 1 zu verwenden. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.Wird der Bund aus Garantien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, in Anspruch genommen, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes gemäß Absatz eins, zu verwenden. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3,Das Guthaben des Bundes gemäß Abs. 1 ist im Exportfinanzierungsverfahren des vom Bund Bevollmächtigten einzusetzen.Das Guthaben des Bundes gemäß Absatz eins, ist im Exportfinanzierungsverfahren des vom Bund Bevollmächtigten einzusetzen.
  4. (4)Absatz 4,Übersteigt das Guthaben des Bundes gemäß Abs. 1 zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 v. H. des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 festgesetzten Haftungsrahmens, ist der jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse abzuführen.Übersteigt das Guthaben des Bundes gemäß Absatz eins, zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 v. H. des gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, festgesetzten Haftungsrahmens, ist der jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse abzuführen.
  5. (5)Absatz 5,Im Falle einer Inanspruchnahme des Bundes aus einer Haftungsübernahme gemäß § 1 Abs. 2 lit. a steht dem Bund gegenüber dem Bevollmächtigten neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zu, den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten zu verlangen.Im Falle einer Inanspruchnahme des Bundes aus einer Haftungsübernahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, steht dem Bund gegenüber dem Bevollmächtigten neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (Paragraph 1358, ABGB) auch das Recht zu, den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten zu verlangen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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