§ 3 AFFG

AFFG - Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Haftungsfälle aus Garantien sind gegeben,

  1. a)Litera awenn der Kreditnehmer die im Zusammenhang mit einer Kreditoperation bestehenden vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt;
  2. b)Litera bwenn der Euro-Gegenwert einer auf eine andere Währung als Euro lautenden Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Euro am Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Euro-Gegenwert der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß § 1 Abs. 1 verwendet wird, höher ist, als der Euro-Gegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes.wenn der Euro-Gegenwert einer auf eine andere Währung als Euro lautenden Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Euro am Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Euro-Gegenwert der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, verwendet wird, höher ist, als der Euro-Gegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes.
In Kraft seit 28.07.2000 bis 31.12.9999
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