§ 3 AFFG

Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2000 bis 31.12.9999

Haftungsfälle aus Garantien sind gegeben,

  1. a)Litera awenn der Kreditnehmer die im Zusammenhang mit einer Kreditoperation bestehenden vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt;
  2. b)Litera bwenn der EurogegenwertEuro-Gegenwert einer auf eine andere Währung als Euro lautenden Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Euro am Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Euro-Gegenwert der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß § 1 Abs. 1 verwendet wird, höher ist, als der Euro-Gegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes. Unter „anderer Währung” ist (i) jede Fremdwährung undwenn der EurogegenwertEuro-Gegenwert einer auf eine andere Währung als Euro lautenden Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Euro am Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Euro-Gegenwert der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, verwendet wird, höher ist, als der Euro-Gegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes. Unter „anderer Währung” ist (i) jede Fremdwährung und(ii) für jeden an der WWU teilnehmenden Mitgliedstaat die Währung zu verstehen, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dritten Stufe der WWU in diesem Mitgliedstaat galt.

Stand vor dem 27.07.2000

In Kraft vom 01.01.1999 bis 27.07.2000

Haftungsfälle aus Garantien sind gegeben,

  1. a)Litera awenn der Kreditnehmer die im Zusammenhang mit einer Kreditoperation bestehenden vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt;
  2. b)Litera bwenn der EurogegenwertEuro-Gegenwert einer auf eine andere Währung als Euro lautenden Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Euro am Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Euro-Gegenwert der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß § 1 Abs. 1 verwendet wird, höher ist, als der Euro-Gegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes. Unter „anderer Währung” ist (i) jede Fremdwährung undwenn der EurogegenwertEuro-Gegenwert einer auf eine andere Währung als Euro lautenden Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Euro am Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Euro-Gegenwert der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, verwendet wird, höher ist, als der Euro-Gegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes. Unter „anderer Währung” ist (i) jede Fremdwährung und(ii) für jeden an der WWU teilnehmenden Mitgliedstaat die Währung zu verstehen, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dritten Stufe der WWU in diesem Mitgliedstaat galt.

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