§ 2 AFFG

AFFG - Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmenDer Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß Paragraph eins, nur übernehmen
    1. 1.Ziffer einswenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 40 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 3,3 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß § 1 40 Jahre nicht übersteigt;wenn die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß Paragraph eins, 40 Jahre nicht übersteigt;
    4. 4.Ziffer 4wenn bei Kreditoperationen die prozentuelle Gesamtbelastung unter Berücksichtigung eventueller Währungs- und Zinstauschverträge definiert als interner Zinsfuß gemäß § 2 Abs. 3 bezogen auf ein Jahr im nachhinein, für den Bund nicht mehr als 3 Prozentpunkte über der am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden Sekundärmarktrendite der entsprechenden Staatsschuldverschreibung beträgt; dabei ist jene in nationaler Währung begebene Staatsschuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatsschuldverschreibungen mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind analog in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte oder von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder die Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich (jeweils der „geltende marktübliche Referenzsatz“);wenn bei Kreditoperationen die prozentuelle Gesamtbelastung unter Berücksichtigung eventueller Währungs- und Zinstauschverträge definiert als interner Zinsfuß gemäß Paragraph 2, Absatz 3, bezogen auf ein Jahr im nachhinein, für den Bund nicht mehr als 3 Prozentpunkte über der am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden Sekundärmarktrendite der entsprechenden Staatsschuldverschreibung beträgt; dabei ist jene in nationaler Währung begebene Staatsschuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatsschuldverschreibungen mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind analog in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte oder von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder die Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich (jeweils der „geltende marktübliche Referenzsatz“);
    5. 5.Ziffer 5wenn bei Kreditoperationen, bei welchen unter Berücksichtigung eventueller Währungs- und Zinstauschverträge die Zins- oder Kapitalzahlungen variabel in Abhängigkeit von einem geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis bestimmt sind, die in Prozent ausgedrückten Kostenbestandteile, definiert als Provisionen, Margen und Agios bezogen auf ein Jahr im nachhinein und berechnet am Vortag der Festlegung der Konditionen nicht mehr als 3 Prozentpunkte über dem am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis betragen;
    6. 6.Ziffer 6wenn im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der Kreditoperation vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung nicht überschritten wird;
    7. 7.Ziffer 7wenn die Währung der Kreditoperation auf Euro oder eine Fremdwährung lautet.
  2. (2)Absatz 2,Fremdwährungsbeträge sind zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenzkurs für Devisen am Tag der Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge anzurechnen; sollte für die Vertragswährung ein Referenzkurs von der Europäischen Zentralbank nicht verlautbart werden, so hat die Anrechnung zu einem im Markt festgestellten Kurs zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Der interne Zinsfuß ist als jener jährliche, dekursive Zinsfuß definiert, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Laufzeit der Kreditoperation vertraglich bedungenen Zahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen.
In Kraft seit 25.04.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 AFFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 AFFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 AFFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 AFFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 AFFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AFFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 AFFG
§ 3 AFFG