§ 4 AFFG

Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.9999

Ist bei Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes höher als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der Bund der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaftdem Bevollmächtigten den Differenzbetrag zu vergüten; ist der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes niedriger als am Anfang dieses Zeitraumes, hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft demder vom Bund Bevollmächtigte diesem den Differenzbetrag zu vergüten. Ist bei Garantien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes höher als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der Bund der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaftdem Bevollmächtigten den Differenzbetrag zu vergüten; ist der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes niedriger als am Anfang dieses Zeitraumes, hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft demder vom Bund Bevollmächtigte diesem den Differenzbetrag zu vergüten.

Stand vor dem 20.08.2003

In Kraft vom 01.01.1999 bis 20.08.2003

Ist bei Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes höher als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der Bund der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaftdem Bevollmächtigten den Differenzbetrag zu vergüten; ist der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes niedriger als am Anfang dieses Zeitraumes, hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft demder vom Bund Bevollmächtigte diesem den Differenzbetrag zu vergüten. Ist bei Garantien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes höher als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der Bund der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaftdem Bevollmächtigten den Differenzbetrag zu vergüten; ist der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes niedriger als am Anfang dieses Zeitraumes, hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft demder vom Bund Bevollmächtigte diesem den Differenzbetrag zu vergüten.

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