Gesamte Rechtsvorschrift AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel

Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel

AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsWaschen, Schälen und Verlesen von Kartoffeln;
    2. 2.Ziffer 2Weiterverarbeiten von gemäß Z 1 behandelten Kartoffeln zu Frisch-, Trocken- oder Bratprodukten für die menschliche Ernährung;Weiterverarbeiten von gemäß Ziffer eins, behandelten Kartoffeln zu Frisch-, Trocken- oder Bratprodukten für die menschliche Ernährung;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen und Verpacken (Abfüllen) von festen oder flüssigen Obst- oder Gemüseprodukten (einschließlich Pilzen);
    4. 4.Ziffer 4Herstellen und Verpacken (Abfüllen) von Fertiggerichten, Trockenprodukten oder Tiefkühlprodukten auf der überwiegenden Basis von Obst oder Gemüse (einschließlich Pilzen);
    5. 5.Ziffer 5Herstellen und maschinelles Abpacken von Speiseeis;
    6. 6.Ziffer 6Trocknen von Pflanzen oder pflanzlichen Produkten mit direkten oder indirekten Trocknungsverfahren für die Herstellung von Futtermitteln;
    7. 7.Ziffer 7Herstellen von milchsauer vergorenem Kraut (Weißkohl) oder von sonstigen milchsauer vergorenen Gemüsen;
    8. 8.Ziffer 8Weiterverarbeiten und Verpacken von Kraut oder Gemüse gemäß Z 7;Weiterverarbeiten und Verpacken von Kraut oder Gemüse gemäß Ziffer 7,;
    9. 9.Ziffer 9Gewinnen von Samenfetten und -ölen sowie von sonstigen Vorprodukten aus Ölsaaten;
    10. 10.Ziffer 10Raffinieren (Entschleimen, Entsäuern, Bleichen, Dämpfen, Fraktionieren, Härten, Umestern) und Verpacken von Ölen und Fetten gemäß Z 9;Raffinieren (Entschleimen, Entsäuern, Bleichen, Dämpfen, Fraktionieren, Härten, Umestern) und Verpacken von Ölen und Fetten gemäß Ziffer 9,;
    11. 11.Ziffer 11Herstellen und Verpacken von Margarinen;
    12. 12.Ziffer 12Behandlung, Verarbeitung und Verpacken von ausschließlich oder überwiegend pflanzlichen Rohstoffen zu Nahrungs- oder Futtermitteln in Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen);Behandlung, Verarbeitung und Verpacken von ausschließlich oder überwiegend pflanzlichen Rohstoffen zu Nahrungs- oder Futtermitteln in Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen);
    13. 13.Ziffer 13Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 12;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 12;
    14. 14.Ziffer 14Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1 bis 13 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von pflanzlichen Nahrungs- oder Futtermitteln oder Produkten im Zuge der Tätigkeiten der Z 1 bis 13Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer eins bis 13 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von pflanzlichen Nahrungs- oder Futtermitteln oder Produkten im Zuge der Tätigkeiten der Ziffer eins bis 13
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996), in der jeweils geltenden Fassung,Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,), in der jeweils geltenden Fassung,
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben (§ 4 Abs. 2 Z 5.1 AAEV),Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt eins, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Herstellung von Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben (§ 4 Abs. 2 Z 5.2 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 2, AAEV),
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen) (§ 4 Abs. 2 Z 5.3 AAEV),Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen) (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 3, AAEV),
    6. 6.Ziffer 6Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.4 AAEV),Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 4, AAEV),
    7. 7.Ziffer 7Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.5 AAEV),Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 5, AAEV),
    8. 8.Ziffer 8Abwasser aus Brauereien und Mälzereien (§ 4 Abs. 2 Z 5.6 AAEV),Abwasser aus Brauereien und Mälzereien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 6, AAEV),
    9. 9.Ziffer 9Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und alkoholischen Getränken (§ 4 Abs. 2 Z 5.7 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und alkoholischen Getränken (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 7, AAEV),
    10. 10.Ziffer 10Abwasser aus der Erzeugung tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.9 AAEV),Abwasser aus der Erzeugung tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 9, AAEV),
    11. 11.Ziffer 11Abwasser aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.10 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 10, AAEV),
    12. 12.Ziffer 12Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung (§ 4 Abs. 2 Z 5.11 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 11, AAEV),
    13. 13.Ziffer 13häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  4. (4)Absatz 4,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. 1.Ziffer einsErfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- und Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennsystem);
    2. 2.Ziffer 2Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. a)Litera aBevorzugten Einsatz trockener Verfahren zur Vorreinigung und Vorsortierung von Rohprodukten;
      2. b)Litera bEinrichtung von Kreisläufen für Transportwasser oder Waschwasser in Abhängigkeit von den verarbeiteten Rohstoffen, sofern nicht Trockenförderung, Pressluftreinigung oä. eingesetzt werden kann;
      3. c)Litera cEinrichtung von Kreisläufen für Kühlwasser; Rücknahmemöglichkeiten für lediglich thermisch belastetes Kühlwasser in die Produktionsprozesse;
      4. d)Litera dBevorzugten Einsatz der Dampfblanchierung oder der Heißluftblanchierung, in Abhängigkeit von den verarbeiteten Rohstoffen und den erzeugten Produkten;
      5. e)Litera eEinsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger, Trockenreinigungsmaßnahmen, ortsgebundene Reinigung (CIP-Anlage), Mehrfachnutzung von Reinigungswässern);
      6. f)Litera fSpeziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Kartoffelverarbeitung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 2: Bevorzugten Einsatz trockener oder wassersparender Schälverfahren oder der Dampfschälung; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz der Laugenschälung;Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Kartoffelverarbeitung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 2 : Bevorzugten Einsatz trockener oder wassersparender Schälverfahren oder der Dampfschälung; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz der Laugenschälung;
      7. g)Litera gSpeziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Futtermittelherstellung gemäß Abs. 1 Z 6: Einbindung von auf dem Betriebsareal anfallendem Niederschlagswasser in den Schwemm- und Waschwasserkreislauf;Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Futtermittelherstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 6 :, Einbindung von auf dem Betriebsareal anfallendem Niederschlagswasser in den Schwemm- und Waschwasserkreislauf;
      8. h)Litera hSpeziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung pflanzlicher Öle und Fette gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11: Einsatz von Kreislaufsystemen für Fallwasser aus der Rohöltrocknung und der Schrottoastung mit eingebauten Abscheidersystemen zum Partikelrückhalt;Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung pflanzlicher Öle und Fette gemäß Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 : Einsatz von Kreislaufsystemen für Fallwasser aus der Rohöltrocknung und der Schrottoastung mit eingebauten Abscheidersystemen zum Partikelrückhalt;
    3. 3.Ziffer 3Vom sonstigen Abwassersystem gesonderte Erfassung der Schäl-, Schneid- und Waschwässer; Erfassung der in den Schäl-, Schneid- und Waschwässern enthaltenen Feststoffe durch Einsatz mechanischer Verfahren (zB Siebe, Separatoren, Pressen); Verwerten von Produktresten oder hochkonzentrierten Abwasserteilströmen zur Herstellung von verkaufsfähigen Produkten wie Futtermitteln, Bodenverbesserungsmitteln usw. oder in der Landwirtschaft; Mehrfachnutzung der vorbehandelten Schäl-, Schneid- oder Waschwässer;
    4. 4.Ziffer 4Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verhinderung von Aufguss- oder Produktverlusten; Einsatz von Abfüllmaschinen nach dem Vakuumverfahren;
    5. 5.Ziffer 5Weitestgehende Verkürzung der Kontaktzeiten zwischen Produkt und Prozesswässern bei allen Verfahrensschritten zwecks Vermeidung von unnötig hohen Auslaugverlusten;
    6. 6.Ziffer 6Sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften, und insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei der ortsgebundenen Reinigung (CIP);
    7. 7.Ziffer 7Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Futtermittelherstellung gemäß Abs. 1 Z 6: Vom Abwassersystem gesonderte Erfassung hochbelasteter Teilströme wie Tropfwasser aus der Rohstofflagerung, Fruchtwasser aus der Rohstoffzerkleinerung, Dämpfwasser aus der indirekten Trocknung und Entsorgung als flüssiger Abfall;Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Futtermittelherstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 6 :, Vom Abwassersystem gesonderte Erfassung hochbelasteter Teilströme wie Tropfwasser aus der Rohstofflagerung, Fruchtwasser aus der Rohstoffzerkleinerung, Dämpfwasser aus der indirekten Trocknung und Entsorgung als flüssiger Abfall;
    8. 8.Ziffer 8Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung pflanzlicher Öle und Fette gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11:Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung pflanzlicher Öle und Fette gemäß Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 :
      1. a)Litera aSoweit auf Grund des Marktangebotes möglich und des angewandten Raffinationsverfahrens sinnvoll Einsatz von Ölsaaten mit reduziertem Anteil an Schleimstoffen und freien bzw. unerwünschten Fettsäuren sowie Einsatz von Ölsaaten mit geringem Pestizidgehalt;
      2. b)Litera brasche Verarbeitung gegen enzymatische oder mikrobielle Zersetzung empfindlicher Rohware;
      3. c)Litera cbevorzugter Einsatz physikalischer Raffinationsverfahren (zB destillative Entsäuerung) zur Reduktion oder Vermeidung der Abgabe unerwünschter Öl- bzw. Fettbegleitstoffe über den Abwasserpfad; Abscheidung derartiger Begleitstoffe als feste großteils wiederverwertbare Abfallstoffe; weitestgehende Kreislaufführung aller am Umesterungs- bzw. Veredelungsprozess beteiligten Stoffe;
      4. d)Litera dEinsatz semikontinuierlicher oder kontinuierlicher Verfahren bei der Dämpfung mit Kreislaufführung des barometrischen Fallwassers; Vermeidung des Kontaktes von gestrippten Ölen bzw. Fettsäuren mit dem Abwasser;
      5. e)Litera eVerzicht auf den Einsatz fettspaltender Mikroorganismen oder Enzyme zur Reinigung von Fettabscheidern oder zur Entsorgung von Fettabscheiderinhalten über den Abwasserpfad;
    9. 9.Ziffer 9Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
    10. 10.Ziffer 10Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Grob- und Feinsiebung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Flockung, Fällung, Filtration); Einsatz bevorzugt mechanischer Verfahren zur Schaumbekämpfung;
    11. 11.Ziffer 11Bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 9 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;Bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Ziffer 9, sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
  
  1. 12.Ziffer 12Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung oder Beseitigung der bei der Produktion anfallenden Reststoffe sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall gemäß § 1 Abs. 2 und 2a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024;Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung oder Beseitigung der bei der Produktion anfallenden Reststoffe sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,;
  2. 13.Ziffer 13Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
    1. a)Litera avereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen,
    2. b)Litera bBeschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit;
    3. c)Litera cMittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit,
    4. d)Litera ddurchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB CSB oder TOC, Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid;
    5. e)Litera eInformationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.
Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.
  1. (5)Absatz 5,Sofern im Einzelfall nicht aufgrund der Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe und der (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter entstehen oder im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (§ 3 Z 7 der Emissionsregisterverordnung 2017, BGBl. II Nr. 207/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024) für IE-Richtlinien-Anlagen mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß § 33 Abs. 3 WRG 1959 vorzuschreiben:Sofern im Einzelfall nicht aufgrund der Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe und der (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter entstehen oder im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (Paragraph 3, Ziffer 7, der Emissionsregisterverordnung 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2017,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2024,) für IE-Richtlinien-Anlagen mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, WRG 1959 vorzuschreiben:

Monatliche Messung des Parameters Chlorid.

§ 2 AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel


Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Chrom-Gesamt, Nickel, Quecksilber, Chlor-Freies Chlor, Chlor-Gesamtchlor, Ammonium, Sulfid und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index). Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Chrom-Gesamt, Nickel, Quecksilber, Chlor-Freies Chlor, Chlor-Gesamtchlor, Ammonium, Sulfid und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index).

§ 3 AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel


Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).

§ 4 AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in den Z 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern in den Ziffer 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80 % der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und in der restlichen Abwasserablaufzeit der Emissionsbereich um nicht mehr als 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten wird. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80 % der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache, beim Parameter Ammonium maximal das 2fache, und bei allen übrigen Abwasserparametern maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.
    5. 5.Ziffer 5Sofern ein Mindestwirkungsgrad der Entfernung zur Anwendung kommt, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A. Sofern in Anlage A keine anderen Regelungen getroffen werden, bezieht sich der Mindestwirkungsgrad auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage jeweils zufließende bzw. abfließende Fracht eines Tages.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren zweifachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.Sofern in der Ziffer 2, keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren zweifachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
    1. 1.Ziffer einskontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes,
    2. 2.Ziffer 2tägliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Phosphor-Gesamt,
    3. 3.Ziffer 3tägliche Messung des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ dazu, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC),
    4. 4.Ziffer 4monatliche Messung des Parameters Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5).
  5. (5)Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5 AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, BGBl. Nr. 1078/1994, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung, BGBl. Nr. 890/1995, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse, BGBl. Nr. 1081/1994, und die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, BGBl. Nr. 894/1995, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, Bundesgesetzblatt Nr. 1078 aus 1994,, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung, Bundesgesetzblatt Nr. 890 aus 1995,, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse, Bundesgesetzblatt Nr. 1081 aus 1994,, und die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, Bundesgesetzblatt Nr. 894 aus 1995,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 2 und § 4 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 2 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 2, sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Für bei Inkrafttreten der Verordnungen BGBl. II Nr. 60/2024 und BGBl. 186/2026 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes:Für bei Inkrafttreten der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2024, und Bundesgesetzblatt 186 aus 2026, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gilt im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEinleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses 2019/2031 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie, ABl. Nr. L 313 vom 04.12.2019 S. 60, den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses 2019 aus 2031, über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie, Amtsblatt Nummer L 313 vom 04.12.2019 Seite 60, den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
      1. a)Litera aWenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;
      2. b)Litera bWenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.

§ 6 AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel


Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25,Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 19.06.2012 Seite 25,
  2. 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss 2019/2031 der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie.Durchführungsbeschluss 2019 aus 2031, der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie.

Anlage

Anl. 1 AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel


 

I. Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässerrömisch eins. Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II. Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisationrömisch zwei. Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 ºC

35 ºC a

Fischeitoxizität GF,Ei b

< 2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Absetzbare Stoffe c

0,3 mL/L

10 mL/L d

Abfiltrierbare Stoffe c

30 mg/L

500 mg/L d

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5 e

Anorganische Parameter

 

 

Chrom – Gesamt f

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel f

ber. als Ni

0,5 mg/L g

0,5 mg/L g

Quecksilber f

ber. als Hg

0,005 mg/L

0,005 mg/L

Chlor- Freies Chlor f

ber. als Cl2

h

0,2 mg/L

Chlor- Gesamtchlor

ber. als Cl2

i j

0,3 mg/L j

Chlorid

ber. als Cl

durch GF,Ei begrenzt

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/L k

l

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N

k m n

Gesamtphosphor

ber. als P

2,0 mg/L o

Sulfat

ber. als SO4

p q

Sulfid ber. als S

0,1 mg/L

1,0 mg/L r

Sulfit

ber. als SO3 s

1,0 mg/L

10 mg/L

Organische Parameter

 

 

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C t

30 mg/L u v

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2 t

90 mg/L w x

Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 mit Nitrifikationshemmung

ber. als O2

20 mg/L y

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX

ber. als Cl

0,5 mg/L

1,0 mg/L z

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/L

100 mg/L aa)

Kohlenwasserstoff-Index f

10 mg/L

20 mg/L

  1. a)Litera a

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