Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten:
1.Ziffer einsWaschen, Schälen und Verlesen von Kartoffeln;
2.Ziffer 2Weiterverarbeiten von gemäß Z 1 behandelten Kartoffeln zu Frisch-, Trocken- oder Bratprodukten für die menschliche Ernährung;Weiterverarbeiten von gemäß Ziffer eins, behandelten Kartoffeln zu Frisch-, Trocken- oder Bratprodukten für die menschliche Ernährung;
3.Ziffer 3Herstellen und Verpacken (Abfüllen) von festen oder flüssigen Obst- oder Gemüseprodukten (einschließlich Pilzen);
4.Ziffer 4Herstellen und Verpacken (Abfüllen) von Fertiggerichten, Trockenprodukten oder Tiefkühlprodukten auf der überwiegenden Basis von Obst oder Gemüse (einschließlich Pilzen);
5.Ziffer 5Herstellen und maschinelles Abpacken von Speiseeis;
6.Ziffer 6Trocknen von Pflanzen oder pflanzlichen Produkten mit direkten oder indirekten Trocknungsverfahren für die Herstellung von Futtermitteln;
7.Ziffer 7Herstellen von milchsauer vergorenem Kraut (Weißkohl) oder von sonstigen milchsauer vergorenen Gemüsen;
8.Ziffer 8Weiterverarbeiten und Verpacken von Kraut oder Gemüse gemäß Z 7;Weiterverarbeiten und Verpacken von Kraut oder Gemüse gemäß Ziffer 7,;
9.Ziffer 9Gewinnen von Samenfetten und -ölen sowie von sonstigen Vorprodukten aus Ölsaaten;
10.Ziffer 10Raffinieren (Entschleimen, Entsäuern, Bleichen, Dämpfen, Fraktionieren, Härten, Umestern) und Verpacken von Ölen und Fetten gemäß Z 9;Raffinieren (Entschleimen, Entsäuern, Bleichen, Dämpfen, Fraktionieren, Härten, Umestern) und Verpacken von Ölen und Fetten gemäß Ziffer 9,;
11.Ziffer 11Herstellen und Verpacken von Margarinen;
12.Ziffer 12Behandlung, Verarbeitung und Verpacken von ausschließlich oder überwiegend pflanzlichen Rohstoffen zu Nahrungs- oder Futtermitteln in Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen);Behandlung, Verarbeitung und Verpacken von ausschließlich oder überwiegend pflanzlichen Rohstoffen zu Nahrungs- oder Futtermitteln in Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen);
13.Ziffer 13Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 12;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 12;
14.Ziffer 14Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1 bis 13 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von pflanzlichen Nahrungs- oder Futtermitteln oder Produkten im Zuge der Tätigkeiten der Z 1 bis 13Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer eins bis 13 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von pflanzlichen Nahrungs- oder Futtermitteln oder Produkten im Zuge der Tätigkeiten der Ziffer eins bis 13
in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996), in der jeweils geltenden Fassung,Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,), in der jeweils geltenden Fassung,
2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
3.Ziffer 3Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben (§ 4 Abs. 2 Z 5.1 AAEV),Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt eins, AAEV),
4.Ziffer 4Abwasser aus der Herstellung von Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben (§ 4 Abs. 2 Z 5.2 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 2, AAEV),
5.Ziffer 5Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen) (§ 4 Abs. 2 Z 5.3 AAEV),Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen) (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 3, AAEV),
6.Ziffer 6Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.4 AAEV),Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 4, AAEV),
7.Ziffer 7Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.5 AAEV),Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 5, AAEV),
8.Ziffer 8Abwasser aus Brauereien und Mälzereien (§ 4 Abs. 2 Z 5.6 AAEV),Abwasser aus Brauereien und Mälzereien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 6, AAEV),
9.Ziffer 9Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und alkoholischen Getränken (§ 4 Abs. 2 Z 5.7 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und alkoholischen Getränken (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 7, AAEV),
10.Ziffer 10Abwasser aus der Erzeugung tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.9 AAEV),Abwasser aus der Erzeugung tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 9, AAEV),
11.Ziffer 11Abwasser aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.10 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 10, AAEV),
12.Ziffer 12Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung (§ 4 Abs. 2 Z 5.11 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 11, AAEV),
13.Ziffer 13häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
(3)Absatz 3,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(4)Absatz 4,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
1.Ziffer einsErfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- und Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennsystem);
2.Ziffer 2Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
a)Litera aBevorzugten Einsatz trockener Verfahren zur Vorreinigung und Vorsortierung von Rohprodukten;
b)Litera bEinrichtung von Kreisläufen für Transportwasser oder Waschwasser in Abhängigkeit von den verarbeiteten Rohstoffen, sofern nicht Trockenförderung, Pressluftreinigung oä. eingesetzt werden kann;
c)Litera cEinrichtung von Kreisläufen für Kühlwasser; Rücknahmemöglichkeiten für lediglich thermisch belastetes Kühlwasser in die Produktionsprozesse;
d)Litera dBevorzugten Einsatz der Dampfblanchierung oder der Heißluftblanchierung, in Abhängigkeit von den verarbeiteten Rohstoffen und den erzeugten Produkten;
f)Litera fSpeziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Kartoffelverarbeitung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 2: Bevorzugten Einsatz trockener oder wassersparender Schälverfahren oder der Dampfschälung; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz der Laugenschälung;Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Kartoffelverarbeitung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 2 : Bevorzugten Einsatz trockener oder wassersparender Schälverfahren oder der Dampfschälung; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz der Laugenschälung;
g)Litera gSpeziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Futtermittelherstellung gemäß Abs. 1 Z 6: Einbindung von auf dem Betriebsareal anfallendem Niederschlagswasser in den Schwemm- und Waschwasserkreislauf;Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Futtermittelherstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 6 :, Einbindung von auf dem Betriebsareal anfallendem Niederschlagswasser in den Schwemm- und Waschwasserkreislauf;
h)Litera hSpeziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung pflanzlicher Öle und Fette gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11: Einsatz von Kreislaufsystemen für Fallwasser aus der Rohöltrocknung und der Schrottoastung mit eingebauten Abscheidersystemen zum Partikelrückhalt;Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung pflanzlicher Öle und Fette gemäß Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 : Einsatz von Kreislaufsystemen für Fallwasser aus der Rohöltrocknung und der Schrottoastung mit eingebauten Abscheidersystemen zum Partikelrückhalt;
3.Ziffer 3Vom sonstigen Abwassersystem gesonderte Erfassung der Schäl-, Schneid- und Waschwässer; Erfassung der in den Schäl-, Schneid- und Waschwässern enthaltenen Feststoffe durch Einsatz mechanischer Verfahren (zB Siebe, Separatoren, Pressen); Verwerten von Produktresten oder hochkonzentrierten Abwasserteilströmen zur Herstellung von verkaufsfähigen Produkten wie Futtermitteln, Bodenverbesserungsmitteln usw. oder in der Landwirtschaft; Mehrfachnutzung der vorbehandelten Schäl-, Schneid- oder Waschwässer;
4.Ziffer 4Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verhinderung von Aufguss- oder Produktverlusten; Einsatz von Abfüllmaschinen nach dem Vakuumverfahren;
5.Ziffer 5Weitestgehende Verkürzung der Kontaktzeiten zwischen Produkt und Prozesswässern bei allen Verfahrensschritten zwecks Vermeidung von unnötig hohen Auslaugverlusten;
6.Ziffer 6Sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften, und insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei der ortsgebundenen Reinigung (CIP);
7.Ziffer 7Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Futtermittelherstellung gemäß Abs. 1 Z 6: Vom Abwassersystem gesonderte Erfassung hochbelasteter Teilströme wie Tropfwasser aus der Rohstofflagerung, Fruchtwasser aus der Rohstoffzerkleinerung, Dämpfwasser aus der indirekten Trocknung und Entsorgung als flüssiger Abfall;Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Futtermittelherstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 6 :, Vom Abwassersystem gesonderte Erfassung hochbelasteter Teilströme wie Tropfwasser aus der Rohstofflagerung, Fruchtwasser aus der Rohstoffzerkleinerung, Dämpfwasser aus der indirekten Trocknung und Entsorgung als flüssiger Abfall;
8.Ziffer 8Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung pflanzlicher Öle und Fette gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11:Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung pflanzlicher Öle und Fette gemäß Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 :
a)Litera aSoweit auf Grund des Marktangebotes möglich und des angewandten Raffinationsverfahrens sinnvoll Einsatz von Ölsaaten mit reduziertem Anteil an Schleimstoffen und freien bzw. unerwünschten Fettsäuren sowie Einsatz von Ölsaaten mit geringem Pestizidgehalt;
b)Litera brasche Verarbeitung gegen enzymatische oder mikrobielle Zersetzung empfindlicher Rohware;
c)Litera cbevorzugter Einsatz physikalischer Raffinationsverfahren (zB destillative Entsäuerung) zur Reduktion oder Vermeidung der Abgabe unerwünschter Öl- bzw. Fettbegleitstoffe über den Abwasserpfad; Abscheidung derartiger Begleitstoffe als feste großteils wiederverwertbare Abfallstoffe; weitestgehende Kreislaufführung aller am Umesterungs- bzw. Veredelungsprozess beteiligten Stoffe;
d)Litera dEinsatz semikontinuierlicher oder kontinuierlicher Verfahren bei der Dämpfung mit Kreislaufführung des barometrischen Fallwassers; Vermeidung des Kontaktes von gestrippten Ölen bzw. Fettsäuren mit dem Abwasser;
e)Litera eVerzicht auf den Einsatz fettspaltender Mikroorganismen oder Enzyme zur Reinigung von Fettabscheidern oder zur Entsorgung von Fettabscheiderinhalten über den Abwasserpfad;
9.Ziffer 9Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
10.Ziffer 10Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Grob- und Feinsiebung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Flockung, Fällung, Filtration); Einsatz bevorzugt mechanischer Verfahren zur Schaumbekämpfung;
11.Ziffer 11Bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 9 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;Bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Ziffer 9, sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
12.Ziffer 12Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung oder Beseitigung der bei der Produktion anfallenden Reststoffe sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall gemäß § 1 Abs. 2 und 2a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024;Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung oder Beseitigung der bei der Produktion anfallenden Reststoffe sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,;
13.Ziffer 13Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
a)Litera avereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen,
b)Litera bBeschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit;
c)Litera cMittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit,
d)Litera ddurchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB CSB oder TOC, Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid;
e)Litera eInformationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.
Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.
(5)Absatz 5,Sofern im Einzelfall nicht aufgrund der Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe und der (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter entstehen oder im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (§ 3 Z 7 der Emissionsregisterverordnung 2017, BGBl. II Nr. 207/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024) für IE-Richtlinien-Anlagen mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß § 33 Abs. 3 WRG 1959 vorzuschreiben:Sofern im Einzelfall nicht aufgrund der Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe und der (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter entstehen oder im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (Paragraph 3, Ziffer 7, der Emissionsregisterverordnung 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2017,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2024,) für IE-Richtlinien-Anlagen mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, WRG 1959 vorzuschreiben:
Monatliche Messung des Parameters Chlorid.
In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
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