§ 5 AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel

AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel - Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, BGBl. Nr. 1078/1994, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung, BGBl. Nr. 890/1995, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse, BGBl. Nr. 1081/1994, und die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, BGBl. Nr. 894/1995, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, Bundesgesetzblatt Nr. 1078 aus 1994,, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung, Bundesgesetzblatt Nr. 890 aus 1995,, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse, Bundesgesetzblatt Nr. 1081 aus 1994,, und die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, Bundesgesetzblatt Nr. 894 aus 1995,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 2 und § 4 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 2 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 2, sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Für bei Inkrafttreten der Verordnungen BGBl. II Nr. 60/2024 und BGBl. 186/2026 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes:Für bei Inkrafttreten der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2024, und Bundesgesetzblatt 186 aus 2026, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gilt im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEinleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses 2019/2031 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie, ABl. Nr. L 313 vom 04.12.2019 S. 60, den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses 2019 aus 2031, über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie, Amtsblatt Nummer L 313 vom 04.12.2019 Seite 60, den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
      1. a)Litera aWenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;
      2. b)Litera bWenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.
In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
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