§ 2 AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel

AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel - Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Chrom-Gesamt, Nickel, Quecksilber, Chlor-Freies Chlor, Chlor-Gesamtchlor, Ammonium, Sulfid und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index). Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Chrom-Gesamt, Nickel, Quecksilber, Chlor-Freies Chlor, Chlor-Gesamtchlor, Ammonium, Sulfid und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index).

In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
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