Gesamte Rechtsvorschrift AEV Holzwerkstoffe

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen

AEV Holzwerkstoffe
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Holzwerkstoffe


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist
    1. 1.Ziffer einsHolzwerkstoff: Aus Holzteilen oder Bestandteilen des Holzes hergestelltes plattenförmiges Halbzeug.
    2. 2.Ziffer 2Holzspanplatte: Aus Holzteilen (zB Holzspänen, Hobelspänen, Sägespänen, Wafers oder Strands) unter Einwirkung von Druck und Temperatur sowie unter Zugabe von Bindemitteln und Härtern hergestellter Holzwerkstoff (zB Flachpressplatten, Röhrenspanplatten, OSB-Platten).
    3. 3.Ziffer 3Holzfaserplatte: Aus Holzfasern oder sonstigen lignocellulosehaltigen Fasermaterialien bestehender Holzwerkstoff, der durch kombinierten mechanischen und Druck-Hitze-Aufschluss unter anschließender Formgebung und Verdichtung, gegebenenfalls unter Zusatz von Binde- und Hydrophobierungsmitteln, hergestellt wird.
    4. 3.13 Punkt einsHolzfaserplatte nach dem Nassverfahren: Herstellungsverfahren, bei welchem die Holzfaserplatte eine Faserfeuchte von größer als 20 Masseprozent im Stadium der Plattenformung aufweist.
    5. 3.23 Punkt 2Holzfaserplatte nach dem Trockenverfahren: Anderes als in Z 3.1 beschriebenes Herstellungsverfahren für Holzfaserplatten.Holzfaserplatte nach dem Trockenverfahren: Anderes als in Ziffer 3 Punkt eins, beschriebenes Herstellungsverfahren für Holzfaserplatten.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Holzspanplatten,
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Holzfaserplatten,
    3. 3.Ziffer 3Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 oder 2Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, oder 2
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Metallorganische Verbindungen aus dem Biozideinsatz dürfen nicht eingeleitet werden. Betreffend die Einleitung von Niederschlagswasser von Holzlager- und -verarbeitungsplätzen im Freien aus Betrieben und Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) in ein Fließgewässer regelt diese Verordnung in § 4 Abs. 6 für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe die Mindesthäufigkeit der Überwachung und in § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und c den Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik abweichend von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996. Dies gilt auch für IE-Richtlinien-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1 bis 3, bei denen ausschließlich solches Niederschlagswasser anfällt.in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Metallorganische Verbindungen aus dem Biozideinsatz dürfen nicht eingeleitet werden. Betreffend die Einleitung von Niederschlagswasser von Holzlager- und -verarbeitungsplätzen im Freien aus Betrieben und Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) in ein Fließgewässer regelt diese Verordnung in Paragraph 4, Absatz 6, für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe die Mindesthäufigkeit der Überwachung und in Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Litera b und c den Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik abweichend von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,. Dies gilt auch für IE-Richtlinien-Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3, bei denen ausschließlich solches Niederschlagswasser anfällt.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus der Herstellung von Zellstoff und Papier (§ 4 Abs. 2 Z 2.1 AAEV);Abwasser aus der Herstellung von Zellstoff und Papier (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 Punkt eins, AAEV);
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    4. 4.Ziffer 4häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 2 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Absatz 2, anfallen.
  5. (5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsbei einer Einleitung gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 (Herstellung von Holzspanplatten oder Holzfaserplatten)bei einer Einleitung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 (Herstellung von Holzspanplatten oder Holzfaserplatten)
      1. a)Litera aEinsatz von Rohmaterialien mit möglichst geringem Feuchtegehalt,
      2. b)Litera bLagerung von Holz aller Art (Holzlager- und -verarbeitungsplätze in IE-Richtlinien-Anlagen im Freien), ausgenommen Rundholz oder Schwarten, auf versiegelten Flächen,
      3. c)Litera cEinsatz physikalischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Ölabscheidung, Sedimentation) zur Reinigung von Niederschlagswasser gemäß § 1 Abs. 2 dritter und vierter Satz,Einsatz physikalischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Ölabscheidung, Sedimentation) zur Reinigung von Niederschlagswasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dritter und vierter Satz,
      4. d)Litera dEinsatz kontinuierlich arbeitender prozessüberwachter Herstellungsverfahren in geschlossenen Systemen, bei welchen Wasser- und Stoffverluste minimiert werden können,
      5. e)Litera eEinsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zum Ausgleich von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen,
      6. f)Litera fEinsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, chemische Oxidation, Membrantechnik) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser, bei Einleitung in ein Fließgewässer auch Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwasser,
      7. g)Litera gvom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Herstellung sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018),vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Herstellung sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,),
    2. 2.Ziffer 2bei einer Einleitung gemäß Abs. 2 Z 1 (Herstellung von Holzspanplatten)bei einer Einleitung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, (Herstellung von Holzspanplatten)
      1. a)Litera aMehrfachverwendung (Kreislaufführung) schwachbelasteter Abwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen, sodass ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als ein Kubikmeter pro Tonne Holzspanplatte erreicht wird; Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,
      2. b)Litera bBeachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen mit halogenorganischen Bestandteilen,Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen mit halogenorganischen Bestandteilen,
    3. 3.Ziffer 3bei einer Einleitung gemäß Abs. 2 Z 2 (Herstellung von Holzfaserplatten)bei einer Einleitung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, (Herstellung von Holzfaserplatten)
      1. a)Litera aEinsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine weitestgehende stoffliche oder energetische Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben,
      2. b)Litera bin Abhängigkeit von der herzustellenden Plattenqualität und den verfügbaren Rohstoffen Einsatz möglichst schonender Dämpfungs- und Aufschlussverfahren (zB durch Reduktion des Dampfdruckes, der Aufschlusstemperatur und der Haltezeit) zwecks Minimierung des Anfalles organischer Schadstofffrachten aus dem Holzaufschluss,
      3. c)Litera cMehrfachverwendung (Kreislaufführung) des Wassers aus der Plattenherstellung sowie des Wassers aus der Abluft- und Anlagenreinigung, sodass ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als zwei Kubikmeter pro Tonne Holzfaserplatte erreicht wird; gesonderte Erfassung und Behandlung hochbelasteter Abwasserteilströme (zB durch Eindampfung und thermische Verwertung der Abwasserinhaltsstoffe),
      4. d)Litera dMehrfachverwendung (Kreislaufführung) schwachbelasteter Abwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,
      5. e)Litera eBeachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen mit halogenorganischen Bestandteilen und Bioziden zur Plattenkonservierung bei Anwendung des Nassverfahrens,Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen mit halogenorganischen Bestandteilen und Bioziden zur Plattenkonservierung bei Anwendung des Nassverfahrens,
      6. f)Litera fbei Verwendung von Altholz periodische Überwachung relevanter Metalle (einschließlich Arsen, Chrom, Kupfer, Blei und Zink) mindestens alle sechs Monate.

§ 2 AEV Holzwerkstoffe


Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Ammonium, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Ammonium, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex.

§ 3 AEV Holzwerkstoffe


  1. (1)Absatz eins,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (Paragraph 6, AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A (Tageswert) als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen Holzwerkstoff absolut trocken [atro] pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A (Tageswert) als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen Holzwerkstoff absolut trocken [atro] pro Tag) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in den Fußnoten der Anlage A (Jahreswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in den Fußnoten der Anlage A (Jahreswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2,

§ 4 AEV Holzwerkstoffe


  1. (1)Absatz eins,Tageswerte und Jahreswerte sind einzuhalten. Ein Nachweis über die Einhaltung der Tageswerte für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung zu erbringen. Ein Nachweis über die Einhaltung der Jahreswerte für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung zu erbringen. Sofern für einen Abwasserparameter sowohl ein Tageswert als auch ein Jahreswert vorgesehen ist, sind beide einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Eigenüberwachung:
    1. 1.Ziffer einsSofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern in den Ziffer 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache des Tageswertes nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,In Bezug auf die Jahreswerte gilt für die Eigenüberwachung: Ein Jahreswert gilt als eingehalten, wenn die im Untersuchungsjahr tatsächlich eingeleitete Fracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Bei der Berechnung der tatsächlich eingeleiteten Fracht sind Messwerte, die unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen, auf den Wert 0 zu setzen.
  4. (4)Absatz 4,In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Fremdüberwachung:
    1. 1.Ziffer einsSofern in der Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen Zweifachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Tageswert, so gilt dieser als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Sofern in der Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen Zweifachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Tageswert, so gilt dieser als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  5. (5)Absatz 5,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen betreffend Abwasser nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen betreffend Abwasser nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
    1. 1.Ziffer einswöchentliche Messung des Parameters Abfiltrierbare Stoffe;
    2. 2.Ziffer 2wöchentliche Messung des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf oder, alternativ dazu, Gesamter org. geb. Kohlenstoff.
  6. (6)Absatz 6,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gilt für IE-Richtlinien-Anlagen betreffend Niederschlagswasser gemäß § 1 Abs. 2 dritter und vierter Satz nachstehend genannte Mindesthäufigkeit für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung: Messung des Parameters Abfiltrierbare Stoffe alle drei Monate.Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gilt für IE-Richtlinien-Anlagen betreffend Niederschlagswasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dritter und vierter Satz nachstehend genannte Mindesthäufigkeit für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung: Messung des Parameters Abfiltrierbare Stoffe alle drei Monate.
  7. (7)Absatz 7,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.

§ 5 AEV Holzwerkstoffe


  1. (1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, die nach dem 3. Dezember 1997 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die nach dem 3. Dezember 1997 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Paragraph eins, sowie des Anhangs A zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzfaserplatten (AEV Holzfaserplatten), BGBl. Nr. 671/1996, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzfaserplatten (AEV Holzfaserplatten), Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1996,, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 4 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 2, § 4 Abs. 4, Anhang A Pkt. 2.2 und Pkt. 12, Anhang A Fußnote c) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anhang A Pkt. 2.2 und Pkt. 12, Anhang A Fußnote c) und k) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2019 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 gilt Folgendes:Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2019, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsWurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine IE-Richtlinien-Anlage, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine IE-Richtlinien-Anlage, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, in Bezug auf die Holzwerkstofferzeugung (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S 31) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine IE-Richtlinien-Anlage, so hat sie gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine IE-Richtlinien-Anlage, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, in Bezug auf die Holzwerkstofferzeugung Amtsblatt , L 306 vom 24.11.2015, S 31) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine IE-Richtlinien-Anlage, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 bis spätestens 24. November 2019 den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine IE-Richtlinien-Anlage, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 bis spätestens 24. November 2019 den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

§ 6 AEV Holzwerkstoffe


Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2010/75/EU,
  2. 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Holzwerkstofferzeugung.

Anlage

Anl. 1 AEV Holzwerkstoffe


 

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A 1 Allgemeine Parameter

 

Temperatur

30 °C

35 °C

 

 

 

a)

 

Toxizität

 

 

 

Bakterientoxizität GL

4

b)

 

Fischeitoxizität GF Ei

2

b)

 

c)

 

 

 

Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe

 

e)

 

d)

 

 

 

pH-Wert

6,5-8,5

6,0-9,5

 

 

 

f)

A 2 Anorganische Parameter

 

Ammonium

5,0 mg/l

 

ber. als N

g)

 

 

Gesamter geb.

60 g/t

 

Stickstoff TNb

i), j)

 

 

ber. als N

 

 

 

h)

 

 

 

Sulfat

k)

 

ber. als SO4

 

 

A 3 Organische Parameter

 

Gesamter org. geb.

350 g/t

 

Kohlenstoff TOC

i), m), n)

 

 

ber. als C

 

 

 

l)

 

 

 

Chemischer

1000 g/t

 

Sauerstoffbedarf CSB

i), o), p)

 

 

ber. als O2

 

 

 

l)

 

 

 

Biochemischer

50 g/t

 

Sauerstoffbedarf BSB5

i)

 

 

ber. als O2

 

 

 

Adsorbierbare org.

0,2 g/t

0,2 g/t

 

geb. Halogene AOX

i)

i)

 

ber. als Cl

 

 

 

q)

 

 

 

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

 

Phenolindex

0,3 g/t

60 g/t

 

ber. als Phenol

i)

i)

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Holzwerkstoffe (weggefallen)


Anl. 2 AEV Holzwerkstoffe seit 23.05.2019 weggefallen.

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